Der Beschuldigte monierte im erstinstanzlichen Verfahren die Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn, da aus der Anklageschrift keinerlei Verkaufstätigkeiten und somit keinerlei konkrete Tathandlungen hervorgehen würden, geschweige denn Käufer bekannt wären.