und kann das Urteil in den von der Anschlussberufung betroffenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Zumal es in den angefochtenen Punkten generell weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden ist, kann das Obergericht – beziehungsweise ist es gegebenenfalls angesichts des Untersuchungsgrundsatzes gar verpflichtet – von Amtes wegen über deren Anträge hinauszugehen (vergleiche Art. 391 Abs. 1 StPO; Viktor Lieber, in Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 391). Lediglich im Zivilpunkt ist das Obergericht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).