1), die Strafzumessung (Ziff. 2.1 und 2.2) sowie die Ersatzforderung von CHF 53'000.00 (Ziff. 3.1) an. Somit ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist das Obergericht nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und kann das Urteil in den von der Anschlussberufung betroffenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern.