1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 3.1 (abgewiesene Ersatzforderung der Staatsanwaltschaft von CHF 53’000.00) ficht der Beschuldigte das ganze Urteil an. Die Staatsanwaltschaft ficht mit Anschlussberufung den Schuldspruch hinsichtlich des Tatzeitraums (Ziff. 1), die Strafzumessung (Ziff.