4. Es sei Dispositiv Ziff. 3.1 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 53'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei er zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'000.00 zu verpflichten. 5. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Uri vom 15. November 2023 zu bestätigen. 6. Unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.