2. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau, Veräusserung und Besitz sowie gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn, begangen im Zeitraum 2017 bis 1. Oktober 2020 in XY, schuldig zu sprechen sei. 3. Es seien Dispositiv Ziff. 2.1 und 2.2 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen sei. Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von 3 Jahren.