5. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziffern 6.1 und 6.2 sei A.___ eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 431 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzusprechen. Seite 3 von 53 6. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. E. Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete mit der Anschlussberufung folgende Anträge (act. 3.2): 1. Die Berufung vom 1. März 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.