{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nGeltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Weiter\nist dem Honoraraufwand zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 200.00 für Aufwand von\nPraktikanten verrechnet wurde. Der Arbeitsaufwand eines Praktikanten kann in der Regel zum halben\nStundenansatz, somit CHF 130.00, entschädigt werden (Art. 34 Abs. 3 GGebR). Die diversen aufgeführten Aufwände zum Nulltarif (Stundenansatz CHF 0.00) vom 15. Februar 2024 (4 Stunden Studium Akten), 19. Februar 2024 (0.75 Stunden Ergänzung Aktennotiz), 27. Februar 2024 (2 Stunden Studium\nUrteil), 4., 8., 11.,19. und 28. März 2024 (22 Stunden Verfassen Plädoyer Berufung) sowie vom 22. und\n26. April 2024 (4.33 Stunden Überarbeiten Plädoyer Berufung) werden gekürzt. Die Sekretariats-\n\nSeite 49 von 53\nbeziehungsweise Kanzleiarbeiten sind bereits mit dem Stundenansatz abgegolten und können nicht\nzusätzlich entschädigt werden (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Demgemäss wird der Aufwand für die Retournierung der Akten der Staatanwaltschaft im Umfang von 0.17 Stunden ebenfalls gekürzt.\n\nAufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteueransätze (bis Ende 2023 7.7 % und ab 2024 8.1 %) ist\ndas Honorar für die Jahre 2023 und 2024 separat zu berechnen. Das Obergericht erachtet demnach\neinen Zeitaufwand von 4.91 Stunden à CHF 260.00 im Jahr 2023, von 14.25 Stunden à CHF 260.00 im\nJahr 2024 und ein Aufwand von 8.51 Stunden à CHF 130.00 im Jahr 2024 den Umständen angemessen.\nZuzüglich der Auslagenpauschale von 4% (CHF 192.45) und der Mehrwertsteuer von 7.70% für das Jahr\n2023 (CHF 98.30) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % für das Jahr 2024 (CHF 389.70) resultiert ein\nHonorar von insgesamt CHF 6'768.40.\n\nDas Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten neun Zehntel des soeben berechneten Aufwandes für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren, ausmachend CHF 6'091.55 (inkl. Mehrwertsteuern und Barauslagen), zu entschädigen.\n\n7.2.4 Genugtuung\nDer Beschuldigte beantragte eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 431 Abs. 1\nStPO in der Höhe von CHF 10'000.00. Eine Begründung des Antrags lässt der Beschuldigte im Berufungsverfahren hingegen vermissen. Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, die Vorladungen von Kunden der Firma des Beschuldigten sei massiv unverhältnismässig gewesen und hätte die\nExistenz des Verurteilten bedrohen können. Sinngemäss beantragt der Beschuldigte die Wiedergutmachung des Reputationsschadens.\n\nDie Anordnung von rechtswidrigen Zwangsmassnahmen wird weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Ein Genugtuungsanspruch aufgrund von rechtswidrig angewandten\nZwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO entfällt demgemäss. Ein Anspruch auf Genugtuung aus anderen Gründen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist ebenso wenig ersichtlich. Der\nBeschuldigte behauptet lediglich stichwortartig eine Diskreditierung durch die Strafbehörden aufgrund\nder Einvernahmen von zwei seiner Kunden als Auskunftspersonen, ohne dies näher zu begründen, inwiefern er in seiner Ehre, d.h. seiner Persönlichkeit, besonders schwer verletzt worden sei. Eine über\ndie mit einem Strafverfahren üblicherweise einhergehende Belastung begründet er nicht. Im Übrigen\nreichte er keinerlei Beweise ein, die seine Behauptungen glaubhaft erscheinen liessen. Abgesehen davon ergibt auch eine Aktendurchsicht keine Hinweise auf eine entsprechend schwere Verletzung. Zusammengefasst ist mangels Begründung und lediglich pauschalen Bezifferung keine Genugtuung nach\nArt. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 Abs. 1 StPO auszurichten.\n\nSeite 50 von 53\n8. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten\nAm 1. Oktober 2020 wurden vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt sowie seine biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erhoben (PCN 32 501302 95; act. 3/5 StA). Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2\nBundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von\nunbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) löscht das Bundesamt für Polizei\n(fedpol) die DNA-Profile, die nach Art. 255 und 257 StPO erstellt worden sind. Die Kantonspolizei Uri\n(Dienststelle Kriminaltechnik) wird mittels Formulars (act. 3/7 StA) nach Rechtskraft des Urteils angewiesen, den zuständigen Bundesbehörden das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung des DNA-Profils und den biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu melden (Art. 354 Abs.\n4 lit. a StGB, Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz und Art. 22 Abs. 1 lit. b Verordnung\nüber die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]).\n\nSeite 51 von 53\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n\n2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.\n\n3. A.___ wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG),\nangeblich begangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2020 in XY.\n\n4. A.___ wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau begangen im Zeitraum vom März 2020 bis 1. Oktober 2020 in XY.\n\n5. Dafür wird er in Anwendung der Artikel\n\n19 Abs. 1 lit. a BetmG\n\nbestraft mit:\n\n"}