{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n Seite 47 von 53\nBesonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Anspruch auf eine Genugtuung auslösen, erfordern eine gewisse Intensität der Verletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) oder Art. 49 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220; vergleiche BGer\n6B_53/2013 vom 08.07.2013 E. 3.2; BStGer BB.2021.209 vom 20.10.2021 E. 4.3.3). In anderen Fällen\nals dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs muss die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft machen (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 135 IV 43 E. 4.1; BGer 6B_192/2015 vom 09.09.2015\nE. 1.2; 6B_437/2014 vom 29.12.2014 E. 3; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 27c zu Art. 429).\nDie mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung,\nDemütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (BStGer BB.2021.209 vom\n20.10.2021 E. 4.3.3).\n\n7.2.2 Erstinstanzliches Verfahren\nDie Vorinstanz sprach dem Beschuldigten mangels Freispruchs keine Entschädigung zu. Aufgrund des\nteilweisen Freispruchs durch die Berufungsinstanz hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung\nseiner Aufwendung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.\nAnlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Wahlverteidiger die Honorarnote für das Untersuchungsverfahren und erstinstanzliche Verfahren ein (act. 2.3). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand\nvon 61.75 Stunden sowie Barauslagen von 4% geltend. Darin ist diverser Aufwand enthalten, welcher\nfür eine angemessene Verteidigung nicht notwendig erscheint und den es zu kürzen gilt.\nGeltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Weiter\nist dem Honoraraufwand zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 150.00 bzw. CHF 200.00 für\nAufwand von Praktikanten verrechnet wurde. Der Arbeitsaufwand eines Praktikanten kann in der Regel zum halben Stundenansatz, somit CHF 130.00, entschädigt werden (Art. 34 Abs. 3 GGebR). Sodann\nkann der Aufwand für das separat geführte Beschwerdeverfahren beim Obergericht des Kantons Uri\n(Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, Verfahren OG BI 22 6) nicht im vorliegenden Verfahren geltend\ngemacht werden. Der rechtskräftige Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom\n17. Januar 2023 regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen abschliessend. Da der Beschuldigte unterlegen ist, stand ihm keine Entschädigung zu. Somit gilt es den Aufwand vom 4. Oktober 2022 für das\nVerfassen der Beschwerde und das E-Mail an den Klienten (0.83 Stunden), vom 6. Oktober 2022 für\ndas Fertigstellen und den Versand der Beschwerde (0.92 Stunden), vom 17. Oktober 2022 für die\nDurchsicht der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft und das E-Mail an den Klienten (0.50 Stunden), vom 3. November 2022 für das Verfassen der Stellungnahme (1.50 Stunden) sowie vom 7. November 2022 für den Versand der Stellungnahme ans Obergericht Uri (0.33 Stunden) zu kürzen. Die\nSeite 48 von 53\nBesprechung zum Nulltarif (Stundenansatz CHF 0.00) vom 5. Juli 2023 im Umfang von einer Stunde\nsowie die Terminkoordination vom 21. August 2023 im Umfang von 0.33 Stunden wird ebenfalls gekürzt. Für das Studium von Rechtsfragen (betitelt mit «Recherche») wird ein Aufwand von insgesamt\n6 Stunden geltend gemacht. Da für die Beurteilung der Frage, ob der Aufwand angemessen und notwendig war auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts abzustellen ist und sich vorliegend keine\naussergewöhnlichen Rechtsfragen stellten, wird der geltend gemachte Aufwand gekürzt. Den Aufwand\nfür das Verfassen des 21-seitigen Plädoyers (ohne Rubrum) für die Hauptverhandlung von insgesamt\n17.33 Stunden erachtet das Gericht als zu hoch, da auf mindestens zwei Seiten lediglich Textstellen\nbzw. Zitate, Rechtsgrundsätze und Ausschnitte aus Urteilen kopiert und wiedergegeben wurden und\nauch einiges wiederholt wurde, das bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde. Ausserdem wurde\nder Leserlichkeit halber ein grosser Zeilenabstand gewählt. Der Aufwand wird auf angemessene\n10 Stunden (somit um 7.33 Stunden) gekürzt. Dafür wird der Aufwand der Hauptverhandlung und der\nAbschlusspauschale auf die effektive Dauer, also auf 6 Stunden Hauptverhandlung (statt lediglich mehr\n5 Stunden) und 1 Stunde Abschlusspauschale erhöht. Daraus resultiert ein den Umständen angemessener Aufwand von 43.6 Stunden à CHF 260.00 und ein Aufwand von 1.92 Stunden à CHF 130.00. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 4% (CHF 463.40) und des damals geltenden Mehrwertsteueransatzes von 7.70% (CHF 829.10) resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 12'878.10.\nDas Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten neun Zehntel des soeben berechneten Aufwandes für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 11'590.30 (inkl. Mehrwertsteuern und Barauslagen), zu entschädigen.\n\n7.2.3 Rechtsmittelverfahren\nAnlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Wahlverteidiger die Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (act. 2.3). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 57.08 Stunden sowie Barauslagen\nvon 4% geltend. Darin ist diverser Aufwand enthalten, welcher für eine angemessene Verteidigung\nnicht notwendig erscheint und den es zu kürzen gilt.\n\n"}