{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n7.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten\nDie erstinstanzlichen Verfahrenskosten beliefen sich insgesamt auf CHF 6'525.00. Deren Höhe wird\nbestätigt. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten einen Zehntel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 652.50, zur Bezahlung aufzuerlegen, da er schuldig\ngesprochen wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau. Neun Zehntel,\nausmachend CHF 5'872.50, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri, da bezüglich der schwersten angeklagten Tat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn ein Freispruch erfolgt.\n7.1.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens\nDie Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2’200.00 und die Barauslagen werden\npauschal auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. 25 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGebR; RB 2.3232]). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch der schwersten angeklagten Tat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn durchgedrungen. Hingegen wird der Beschuldigte\nschuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von einem Zehntel, ausmachend\nCHF 230.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 gehen zu Lasten der\nStaatskasse des Kantons Uri.\n\n7.2 Entschädigung der beschuldigten Person\n7.2.1 Grundlagen\nWird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer\nVerfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie auf Genugtuung bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).\n\nSeite 46 von 53\nAnsprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den\nArt. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\nDie Höhe der Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte\nrichtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (BGE 142 IV 163 E. 3.1; Stefan Wehrenberg/Friedrich\nFrank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,\n3. Aufl., 2023, N 15 f. zu Art. 429). Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren\nerforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der\nRechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit diesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebühren-verord-\nnung [GGebV; RB 2.3231]). Für die Bemessung eines angemessenen und notwendigen Aufwandes ist\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts im Bereich\ndes materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts abzustellen, welcher über fundierte Kenntnisse\nverfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer\n6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 18.3.1 und 6B_264/2016 vom 08.06.2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen).\n\nIn Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz\nCHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist\ndie Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der\nBedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der\nSache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung\nvon einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde (exklusive Mehrwertsteuer) ausgegangen. Gebotene Arbeit von Rechtspraktikanten werden in der Regel zum halben Stundenansatz – somit\nCHF 130.00 – entschädigt (Art. 34 Abs. 3 GGebR). Dazu kommen gemäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4\nGGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen) sowie die Mehrwertsteuer.\nDie Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten\n(Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschädigt (Art. 35 Abs. 3\nGGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt.\nDer Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken pro Tag (Art. 36 GGebR).\n\nWird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie\neingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders\nschwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, spricht ihr die\nStrafbehörde gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.\n\n"}