{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n6.2 Vorbringen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte beantragt die Aushändigung des sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbetrages in der Höhe von CHF 51'000.00 sowie die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf\nErsatzforderung. Sinngemäss führt der Beschuldigte aus, bei den von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise auch von der Vorinstanz errechneten Beträgen eines angeblich widerrechtlich erlangten\nVermögensvorteils handle es sich um völlig imaginäre Zahlen, welche jeglicher Grundlage entbehren\nwürden.\nSeite 44 von 53\n6.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags des Beschuldigten auf Aushändigung des\nbeschlagnahmten Bargeldes in der Höhe von CHF 51'000.00. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft\ndie Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 53'000.00 (eventualiter CHF 1'000.00) an\nden Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil. Ausgehend vom errechneten Gewinn von mindestens CHF 104'000.00 (vergleiche E. 8.3 erstinstanzliche\nUrteilsbegründung) sei das sichergestellte und eingezogene Bargeld von CHF 51'000.00 abzuziehen. Es\nverbleibe ein Restbetrag von CHF 53'000.00. Von diesem Gewinn hätte die Vorinstanz fälschlicherweise Pflanzen abgezogen, welche beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefunden\nwurden. Dies, obwohl die Hausdurchsuchung am 1. Oktober 2020 stattgefunden habe und die vorgefundenen Pflanzen somit nicht den Ertragsjahren 2018 und 2019 hätten zugerechnet werden können.\nZugunsten des Beschuldigten sei ihm der Verkauf aus dem Jahr 2020 nicht angerechnet worden, weshalb die Pflanzen aus dem Jahr 2020, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden\nseien, nicht von der Ersatzforderung des Staates für den entgangenen Gewinn abzuziehen seien. Demgemäss sei dem Beschuldigten eine Ersatzforderung von CHF 53'000.00 aufzuerlegen. Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss gelangen, dürfe dem Beschuldigten die von der Vorinstanz errechnete Differenz von CHF 1'000.00 nicht einfach wegen Geringfügigkeit erlassen werden.\nBei CHF 1'000.00 handle es sich nicht mehr um einen geringfügigen Betrag und ein Verbrechen dürfe\nsich nicht lohnen. Das Strafgesetzbuch erachte bereits einen Betrag über CHF 300.00 als nicht mehr\ngeringfügig, weshalb dies für CHF 1'000.00 erst recht gelten müsse.\n6.4 Grundlagen\nGestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch\neine Straftat erlangt worden sind. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr\nvorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1\nStGB).\n6.5 Erwägungen des Obergerichts\nGestützt auf die obigen Ausführungen (vergleiche E. 3.5.5.4) kann in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden, dass das eingezogene Bargeld im Umfang von CHF 51'000.00 aus einer strafbaren\nHandlung stammt. Die Einziehung des Vermögenswertes ist somit ausgeschlossen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 51'000.00 ist dem Beschuldigten nach rechtskräftigem\nAbschluss des Verfahrens zurückzuerstatten.\n\nGestützt auf die obigen Ausführungen ist weder ein Gewinn im Umfang von CHF 51’000.00, geschweige\ndenn ein solcher von CHF 104'000.00 aus strafbaren Handlungen erwiesen. Die Festlegung einer Ersatzforderung ist folglich nicht möglich. Damit braucht nicht beantwortet zu werden, ob die Vorinstanz\n\nSeite 45 von 53\ndie Ersatzforderung allfällig falsch berechnete und ob ein Betrag von CHF 1'000.00 noch als geringfügig\nangesehen werden kann.\n\n7. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n7.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid,\nso befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO).\nDie beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n"}