{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n5.6 Höhe des Tagessatzes\nEin Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann\nder Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach\nden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich\nnach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten\nsowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes\nlehnt sich das Obergericht praxisgemäss an die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Kon-\nferenz (SSK) an, wonach vom Monatseinkommen 20 bis 30 % für die monatlich anfallenden regelmässigen Ausgaben wie Steuern, Krankenkasse etc. abgezogen werden. In der Folge wird von der Zwischensumme für den nicht erwerbstätigen Ehegatten sowie für ein unterstützungspflichtiges Kind\ngrundsätzlich ein Pauschalabzug von 15 %, für das zweite Kind ein solcher von 12.5 % und für jedes\nweitere Kind ein solcher von 10 % gewährt. Die nach diesen Abzügen verbleibende Summe wird durch\n30 Tage geteilt. Dieser Berechnung mit Pauschalabzügen wird aufgrund der Rechtsgleichheit und Vorhersehbarkeit der Strafhöhe der Vorzug vor der konkreten Berechnung der monatlichen Auslagen gewährt, soweit sie nicht zu unverhältnismässigen Ergebnissen führt.\n\nDer Beschuldigte arbeitet als Selbständiger und generiert gemäss eigenen Aussagen ein monatliches\nEinkommen von CHF 2'000.00 (act. 7.1 Frage 7). Gemäss den edierten Steuerunterlagen des Jahre 2023\nverfügt der Beschuldigte hingegen über ein Einkommen von netto CHF 54’018 jährlich beziehungsweise CHF 4'501.50 monatlich (act. 5.3), wobei er keinen 13. Monatslohn bezieht. Ausserdem besitzt\ner ein Grundstück in XY. Durchschnittlich verdient der Beschuldigte somit CHF 3'250.00 monatlich. Er\nist nicht verheiratet und hat ein Kind, für welches er unterstützungspflichtig ist. Unter Berücksichtigung\ndes Pauschalabzugs von 20%, und des Abzuges von 15% für sein Kind, resultiert somit eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 70.00. Folglich wird die Geldstrafe auf 60 Tagessätze à CHF 70.00, total ausmachend CHF 4'200.00, festgesetzt.\n\n5.7 Vollzug\nDas Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig\nSeite 43 von 53\nerscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42\nAbs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 7.4\nerstinstanzliche Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer\ngünstigen Legalprognose auszugehen (E. 7.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren.\n\n5.8 Probezeit\nSchiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten\neine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (E. 7.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und die Probezeit\nauf zwei Jahre festgelegt.\n\n5.9 Fazit\nDer Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00 – wobei der Vollzug\naufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird – verurteilt.\n\n6. Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung\n6.1 Vorinstanz\nDie Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen gemäss Art. 70 StGB für die Einziehung des aufgefundenen Bargeldes im Betrag von CHF 51'000.00 als erfüllt. Das aufgefundene Bargeld entspreche dem unrechtmässigen Vorteil des Verurteilten aus den begangenen Delikten. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rechtfertige es sich beim illegalen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel, bei welchem es sich um ein Verbrechen handle, auf das Bruttoprinzip abzustellen, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, den Aufwand für den Betrieb der Anlage in Abzug zu bringen. Demgemäss sei der gesamte\nBetrag einzuziehen. Eine Ersatzforderung sei hingegen nicht gerechtfertigt. Das anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundene Cannabis von 12.959 Kilogramm sei vernichtet worden. Damit falle eine\nErsatzforderung ausser Betracht. Die anlässlich der Hausdurchsuchung nicht vorgefundenen 13 Kilogramm getrockneten Cannabisblüten seien hingegen veräussert worden, wodurch ein Umsatz von\nCHF 52'000.00 generiert worden sei. Davon seien bereits CHF 51'000.00 eingezogen worden. Auf eine\nErsatzforderung von CHF 1'000.00 werde aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages verzichtet.\n\n"}