{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n5.2 Festlegung der Strafart\nDer Beschuldigte wird des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a\nBetmG schuldig gesprochen. Hierfür kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer\nGeldstrafe bestraft werden. Das Obergericht erachtet für diesen Tatbestand, der eine Wahl der Sanktionsart zulässt, vorliegend eine Geldstrafe für angemessen.\n5.3 Tatkomponenten\n5.3.1 Objektive Tatschwere\nBei der Würdigung des objektiven Verschuldens steht im Vordergrund, dass der Beschuldigte eine professionelle Anlage im Wert von über CHF 5'000.00 bis 6'000.00 aufbaute, welche mit den gesetzten\n84 Pflanzen pro Zyklus eine Ernte von 3.36 Kilogramm Marihuana eingebracht hätte. Vorliegend ist\nbekannt, dass mindestens ein Erntezyklus à drei Monate vollzogen werden konnte und damit mindestens 3.3 Kilogramm Cannabis angebaut bzw. geerntet wurde und der Beschuldigte wohl mit der Produktion weitergemacht hätte, wenn es nicht zur Hausdurchsuchung gekommen wäre. Die Grösse der\nAnlage mit Platz für 84 Pflanzen ist grundsätzlich als eher klein zu werten, was strafmildernd berücksichtigt wird. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Grösse der Anlage nicht strafmildern zu\nberücksichtigen sei, da der Beschuldigte auch mit dem Betrieb einer kleinen Hanf-Indoor-Anlage einen\ngrösseren Ernteertrag erzielen konnte, ist nicht haltbar. Das vorhandene Gutachten (vergleiche act.\n5/8 StA) lässt keinen Raum für eine Annahme, dass das Können des Beschuldigten zu einem höheren\nErnteertrag geführt hätte, wie die vom Gutachter geschätzten Ernteerträge, auf welche sich das Gericht stützt. Auch wenn bei Cannabis kein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG möglich ist\nund sich die Auswirkung dieser «weichen Droge» auf die menschliche Gesundheit deutlich von der\nSeite 41 von 53\nAuswirkung von «harten Drogen» unterscheidet, gilt diese Droge laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nicht unbedenklich, kann sie doch insbesondere bei regelmässigem Konsum und/oder in hohen Dosen zu einer Abhängigkeit und zu physischen sowie psychischen Störungen führen sowie die\nphysische und psychische Entwicklung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen beeinflussen. Insgesamt ist von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze festzulegen.\n\n5.3.2 Subjektive Tatschwere\nIn subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Als Motiv gab der Beschuldigte an, er habe die Plantage für den Eigenkonsum erstellt.\nSowohl der direkte Vorsatz als auch die egoistischen Beweggründe sind indes weitgehend tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Äussere oder innere Umstände, die es\ndem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Es bestehen in den Akten zwar Hinweise, dass der Beschuldigte Marihuana konsumierte, allerdings ist nicht\nvon einer Suchtabhängigkeit auszugehen. Daher kommt er nicht in den Genuss einer Strafmilderung\nnach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere\nwirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.\n\n5.4 Täterkomponente\nIn Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser Vater einer\nkleinen Tochter ist, für welche er unterstützungspflichtig ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt\nnicht vor. Sein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist keine Vorstrafen aus (act. 5.2), was\nneutral zu werten ist. Gegen den Beschuldigten läuft jedoch eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Beschuldigte hat ein eigenes, gut laufendes Unternehmen aufgebaut, welches ihm ein geregeltes Einkommen ermöglicht.\n\nDie Vorinstanz erwog, dass sich der Beschuldigte zwar hinsichtlich des Konsums, des Anbaus und des\nBesitzes von Cannabis geständig zeigte, wobei er nach wie vor eine fehlende Unrechtseinsicht aufweise\nund gar versuche, die Taten sowie den Drogenkonsum zu verharmlosen. Dementsprechend könne\nnicht von wahrer Einsicht und Reue ausgegangen werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Hingegen\nerachtete die Vorinstanz das hartnäckige und uneinsichtige Bestreiten (mithin das fehlende Geständnis) des Beschuldigten hinsichtlich des gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln, welches einzig die Erschwerung der Strafverfolgung zum Zweck hätte, als straferhöhend und hob die Einsatzstrafe\num zwei Monate an (E. 7.3.5. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestritt durchwegs\nden gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln, was sein elementares Recht ist. Er muss sich\nnicht selbst belasten (vergleiche Art. 113 Abs. 1 StPO). Es ist Aufgabe des Staates, die Schuld zu beweisen. Vor diesem Hintergrund wäre es inkonsequent, ihm dieses Recht zuzugestehen, sein fehlendes\n\nSeite 42 von 53\nGeständnis indessen als straferhöhend zu bewerten. Aus diesem Grund gewichtet das Obergericht die\nUneinsichtigkeit und das fehlende Geständnis des Beschuldigten als neutral. Insgesamt wirken sich die\nTäterkomponenten neutral aus.\n\n5.5 Konkretes Strafmass\nInsgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Strafe auf 60 Tagessätze festzulegen.\n\n"}