{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n4.3 Besitz\n4.3.1 Objektiver Tatbestand\nAnlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020 wurden im Haus des Beschuldigten diverse\nCannabis Hanfpflanzen bzw. Teile davon aufgefunden, welche sich unzweifelhaft im Besitz des Beschuldigten befanden. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen steht der THC-Gehalt des sichergestellten Pflanzenmaterials gerade nicht fest und kann auch nicht mehr ausgewertet werden, da das Pflanzenmaterial bereits vernichtet wurde. Da für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Besitzes im\nSinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG der THC-Gehalt des Cannabis nachgewiesenermassen über 1 Prozent liegen muss, fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf\nder Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz freizusprechen.\n\n4.4 Fazit\nDer Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch\nAnbau von 3.3 Kilogramm Cannabis i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG im Zeitraum vom März 2020 bis\n1. Oktober 2020 in XY, schuldig zu sprechen.\n\n5. Strafzumessung\n5.1 Grundlagen\nGemäss Art. 47 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach\ndem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu\nunterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und\nWeise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und\nstraferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für\ndie Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt\nmüssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel\nerscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).\n\nSeite 40 von 53\nDas Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den\nWiderhandlungen gemäss Art. 19 lit. a bis d und g BetmG handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2). In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmenge den\nentscheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung bzw. für die Bestimmung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Letztere fällt umso grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Umlauf gebracht werden. Weiter ist die Gefährlichkeit der Droge von Bedeutung (Schlegel Stephan/Jucker\nOliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des\nStGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.). Wenngleich Cannabis\numgangssprachlich als «weiche Droge» gilt – wie die Vorinstanz in ihrem Urteil in E. 7.3.4.1 zutreffend\nfesthielt –, handelt es sich dabei um eine für die Konsumenten schädliche Substanz. Wie das Bundesgericht in BGE 146 IV 326 E. 3.2 ausführte, gilt das insbesondere für die Gesundheit von Jugendlichen\nund jungen Erwachsenen, die sich noch in physischer und psychischer Entwicklung befinden. Der regelmässige Konsum von Cannabis und/oder jener in hohen Dosen kann zu einer Abhängigkeit und zu\nphysischen sowie psychischen Störungen führen.\n\n"}