{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n4. Rechtliche Würdigung\n4.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz\nGemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG dürfen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Gemäss Anhang 1 zur Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) gelten als Cannabis Hanfpflanzen oder Teile\ndavon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent aufweisen sowie sämtliche Gegenstände und Präparate, die einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent\naufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent hergestellt wurden\n(Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 8 N 24 ff.).\n\nWer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. b), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Wer die Widerhandlung zum eigenen Konsum\nbegeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Der Täter wird mit Freiheitsstrafe nicht unter\neinem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG).\n\nZur Definition des Anbaus (E. 6.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und des Besitzes (E. 6.1.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sowie die Konkurrenzen der verschiedenen Tatvarianten (E. 6.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\nSeite 38 von 53\nwerden. Für die Erfüllung der Tatvariante «Anbau» gilt es in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die Entstehung oder das Vorhandensein eines Wirkstoffes oder gar eines\nbestimmten Wirkstoffgehalts nicht vorausgesetzt ist. Der Anbau ist auch strafbar, wenn das Hanfkraut\nselbst bzw. der Setzling oder Steckling noch gar keinen THC -Gehalt aufweist (Gustav Hug-Beeli, BetmG-\nKomm, 1. Aufl., Basel 2016, Art. 19 N 195). Es ist nicht erforderlich, dass schon Betäubungsmittel entstanden sind oder dass gar schon Reife eingetreten wäre. Deshalb ist auch schon der Anbau von jungen, noch THC-freien Pflanzen strafbar (Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, 1. Aufl., Basel 2016, Art. 19\nN 196). Erforderlich ist jedoch, dass der Anbau direkt zu einem der in Art. 2 BetmG erwähnten Betäubungsmittel führen kann, also die Cannabissamen und Cannabisstecklinge zu Cannabispflanzen mit\nmindestens einem solchen Gesamt-THC-Gehalt heranwachsen können (BGer 6B_166/2014 vom\n17.07.2014 E. 3; 6B_274/2020 vom 27.08.2020 E. 3.5; Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 8 N 25). Ob der Anbau erfolgreich ist oder nicht, ist hingegen\nirrelevant. So ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn die ausgebrachten Samen nicht keimen. Vom Anbau erfasst sind alle gärtnerischen Bemühungen zur Wachstumserzielung, also insbesondere Aussähen, Jäten, Düngen, Giessen, Ausbringen von Schädlingsschutz, Belichten, Ein- und Umtopfen, Aufbinden und Schneiden (Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich\n2022, Art. 19 N 27 f.).\n\n4.2 Anbau\n4.2.1 Objektiver Tatbestand\nIndem der Beschuldigte im Keller seines Hauses in XY im Zeitraum vom März 2020 bis 1. Oktober 2020\neine Indooranlage betrieb, in welcher er Cannabis angebaut hat, hat er den Tatbestand des Anbaus\nvon Betäubungsmitteln ohne Weiteres erfüllt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Cannabispflanzen mittels aufwändiger Pflege (Aussähen, Jäten, Düngen, Beleuchtung, Giessen, Aussprühen von Schädlingsschutz, Ernten) kultivierte. Der THC-Gehalt des sichergestellten Pflanzenmaterials ist nicht nachgewiesen, da das Pflanzenmaterial vernichtet wurde, bevor es im Labor ausgewertet werden konnte, wobei der Nachweis eines Wirkstoffgehaltes für die Erfüllung des objektiven\nTatbestandes des Anbaus nicht erforderlich ist. Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten ist eindeutig erwiesen, dass er mit dem oben erwähnten Erntezyklus Cannabis mit einem THC-Gehalt ab\n1 Prozent heranziehen wollte. Auf den tatsächlich erzielten THC-Gehalt kommt es nicht an. Der Beschuldigte hat aus 60 Pflanzen 2.42 Kilogramm getrocknete Cannabisblüten gewonnen. Zusätzlich hätten die 22 Cannabispflanzen einen Ertrag von 0.88 Kilogramm geliefert. Insgesamt konnte der Beschuldigte somit 3.3 Kilogramm Cannabis gewinnen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.\n\nSeite 39 von 53\n4.2.2 Subjektiver Tatbestand\nDer Beschuldigte handelte beim Anbau der Betäubungsmittel direktvorsätzlich. Der Beschuldigte\nwusste im Zeitpunkt seiner Handlungen um den Anbau von Cannabis mit einem THC-Gehalt von über\n1 Prozent. Auch sein Wille war offensichtlich darauf gerichtet, Hanfblüten mit einem THC-Gehalt über\ndem Grenzwert von 1 Prozent ernten zu können. Er kann in Bezug auf die Handhabung und Wirkungsweise von Hanf gestützt auf seinen Beruf nicht als Anfänger gelten. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.\n\n"}