{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n Seite 36 von 53\n(CHF 55'188.85 / 39 Barverkäufe). Die tiefste Bargeldeinnahme bei den Barverkäufen beträgt\nCHF 820.30, dies im Gegensatz zu den Onlinebestellungen, wo die günstige Bestellung CHF 19.00 beträgt. Dass Laufkunden durchschnittlich derart viel in bar ausgeben und im Vergleich zu den Onlinekunden ein Vielfaches mehr für Pflanzenkäufe ausgeben, obwohl eine Pflanze bereits ab ca. CHF 20.00\nerhältlich ist, erscheint unglaubwürdig. Durchaus denkbar wäre allerdings, dass der Beschuldigte nicht\njeden einzelnen Bargeldverkauf notierte, sondern die Bargeldverkäufe pro Woche zusammenfasste,\nwas eine Erklärung dafür liefert, weshalb die Verkäufe immer auf Montag datiert sind und summenmässig derart hoch ausfallen. Insbesondere auch, da der Fokus gemäss dem Beschuldigten auf dem\nOnlinehandel liegt und er keinerlei Werbung für den Verkauf der Pflanzen vor Ort in der Versandabteilung in ZZ tätigte, erscheint der Bargeldumsatz von rund einem Viertel während der Coronapandemie\nsehr hoch. Zugutegehalten kann dem Beschuldigten, dass die Pflanzenverkäufe während der Coronapandemie wohl in der Tat gestiegen sind und er erwiesenermassen einen stattlichen Umsatz mit den\nVerkäufen im Jahre 2020 erzielte (act. 7/4/3 StA). Wenn den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt\nwerden kann, sei der von ihm untergemietete Standort in ZZ einer der wenigen gewesen, der während\nder Coronapandemie hätte offenbleiben können. Insgesamt kann nicht restlos ausgeschlossen werden, dass das aufgefundene Bargeld tatsächlich aus den Pflanzenverkäufen von «YZ» stammt und, dass\nsich die Bargeldstückelung durch den Verkauf der Pflanzen ergeben hat, welche ebenfalls ab einem\nPreis von ca. CHF 20.00 erhältlich sind (act. 7/4/5 StA). Die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene\nFrage, wieso er das aufgefundene Bargeld noch nicht versteuert hätte, konnte der Beschuldigte plausibel erklären. Das Geld sei noch nicht versteuert, da dieses aufgrund der Sicherstellung durch die Polizeibehörden noch nicht der Buchhalterin habe übergeben werden können. Es könne erst versteuert\nwerden, wenn seine Buchhalterin das Geld erhalte. Er hätte es jedoch der Buchhalterin gemeldet und\ndamit seine Pflicht erfüllt (act. 2/9 StA Frage 33). Insgesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass\ndas Bargeld aus Barverkäufen der legalen Firma des Beschuldigten «YZ» stammt.\n\nNach Angaben des Beschuldigten hätte er früher mehr geraucht, doch mittlerweile würde er sehr selten und sehr kontrolliert konsumieren. Es bestehen keine Hinweise in den Akten, dass der Beschuldigte\nvon Betäubungsmitteln abhängig ist oder dass dieser in einer Drogenabhängigkeit stecken würde. Der\nBeschuldigte weist ausserdem keine Vorstrafen auf, wobei aktuell ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das UWG am Laufen ist. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist sein\nMitwirken bei dem illegalen Vorhaben wohl auf finanzielle Anreize zurückzuführen (E. 5.4.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zur knappen finanziellen Situation des Beschuldigten im Jahre 2019\nkann ebenso auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.4.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die finanziellen Anreize hätten somit Motiv genug sein können, auf eine\nillegale Tätigkeit auszuweichen, um über die Runden zu kommen. Allerdings hat sich die finanzielle\nSituation für den Beschuldigten ab dem Jahr 2020 stark verbessert. Auf ein Einkommen aus illegaler\nSeite 37 von 53\nErwerbstätigkeit ist er nicht mehr angewiesen. Somit ist ein Streben nach regelmässigen Einkünften\naus illegaler Erwerbstätigkeit nicht plausibel.\n\nNach dem rechtsstaatlichen Grundsatz «in dubio pro reo» muss der Beschuldigte freigesprochen werden, wenn trotz der vorhandenen Indizien und Beweise erhebliche Zweifel an der Anklage bestehen.\nDie gesamthafte Würdigung der Beweislage führt vorliegend zum Schluss, dass erhebliche und\nschlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom\n1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2020 Cannabis verkaufte und dabei einen erheblichen Gewinn erzielte.\nDer von der Vorinstanz gezogenen Schluss, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte\ninsgesamt 13 Kilogramm seiner geernteten und getrockneten Cannabisblüten verkaufte und dabei einen Gewinn von CHF 34'000.00 erzielte, erweist sich damit als nicht haltbar. Vor diesem Hintergrund\nerübrigt es sich Berechnungen zu einem potenziellen Gewinn anzustellen. Der Beschuldigte wird in\nGutheissung seiner Berufung unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage\nder qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-gesetz durch gewerbsmässigen Handel\nmit erheblichem Gewinn freigesprochen. Eine rechtliche Würdigung hinsichtlich des gewerbsmässigen\nHandels von Betäubungsmitteln erübrigt sich ebenfalls.\n\n"}