{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nFür einen Handel mit Betäubungsmitteln spricht, dass der geltend gemachte Eigenkonsum vorliegend\nals Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (vergleiche E. 3.5.4.3 vorstehend). Weiter spricht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die professionell aufgebaute Hanf-Indoor-Anlage, das aufgefundene Vakuumiergerät sowie die zwei elektronischen Wagen und die Anzweiflung der Produktion für den Eigenkonsum für einen Handel mit Cannabis (vergleiche E. 5.4.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Was\ndie Menge des vorgefundenen Cannabis anbelangt, gilt es mit Blick auf das vorstehend erläuterte (vergleiche E. 3.5.3.4) zu berücksichtigten, dass dem Beschuldigten lediglich ein Ertrag von insgesamt\n3.3 Kilogramm strafrechtlich relevantes Cannabis nachgewiesen werden konnte, da bei dem restlichen\naufgefundenen Pflanzenmaterial unklar ist, welcher Wirkstoff (CBD oder THC) enthalten ist. Die eher\ngeringe Menge des aufgefundenen THC-haltigen Cannabis lässt nicht zwingend auf einen Handel\nschliessen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Anlage wie sie bei der Hausdurchsuchung vorgefunden wurde, erst seit einem Jahr besteht und nicht schon drei bis vier Jahre in Betrieb war. Da\ndavon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zuerst mit CBD-Testversuchen startete und erst drei bis\nvier Monate vor der Hausdurchsuchung THC-haltiges Cannabis anpflanzte, handelte es sich um die\nerste Ernte. Weil entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen lediglich ein Erntezyklus nachgewiesen\nist und das erzeugte Cannabis bei ihm zuhause aufgefunden wurde, kann nicht darauf geschlossen\nwerden, dass er Cannabis im Wert von rund CHF 50'000.00 verkaufte, beziehungsweise, dass er überhaupt Cannabis verkaufte, womit ein gewichtiges Argument der Vorinstanz entkräftet wird. Gemäss\nden zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist die Hanf-Indoor-Anlage selbst als eher klein anzusehen (vergleiche E. 7.3.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\nSeite 35 von 53\nVorliegend könnte das aufgefundene Bargeld in der Höhe von CHF 51'000.00 (act. 3/9 StA) sowie dessen Stückelung (7 x CHF 1'000.00, 123 x CHF 200.00, 96 x CHF 100.00, 108 x CHF 50.00, 187 x CHF 20.00\nund 66 x CHF 10.00) auf einen möglichen Handel mit Cannabis in grossen Mengen als auch in kleineren\nMengen hinweisen. Neben der Stückelung könnte vorliegend ebenso die Art des Aufbewahrens des\nBargeldes – in seinem Büro an seinem Wohnsitz – auf eine deliktische Herkunft hindeuten. Der Beschuldigte behauptet jedoch konsistent, dass das Bargeld aus Barverkäufen seiner legalen Firma «YZ»\nstamme, womit eine plausible Erklärung vorliegen könnte. An seiner Versandabteilung in ZZ hätte er\neine Bargeldkasse gehabt und der Laufkundschaft Pflanzen verkauft, die bar bezahlt worden seien.\nFast ein Viertel des Umsatzes hätte er mit der Laufkundschaft erzielt. Gemäss dem Nachtragsbericht\nder Kantonspolizei Uri vom 15. Juni 2022 sowie gemäss den Aussagen des Beschuldigten selbst sind\nweder Beschilderungen der Firma «YZ» bei der Versandabteilung in ZZ angebracht noch Kundenparkplätze vorhanden (act. 1/6 StA), weshalb sich die Frage aufdrängt, wie die Kunden das Geschäft überhaupt hätten auffinden können. Der Beschuldigte beantwortet diese Frage mit der Veröffentlichung\ndes Standortes über Google Maps, Instagram und dergleichen, weshalb die Kunden den Standort trotz\nder fehlenden Beschriftung vor Ort hätten auffinden können (act. 2/6 Fragen 22-26). Der Beschuldigte\nuntermauert seine Behauptung mit einer selbst erstellten Liste der Bareinnahmen über CHF 55'000.00,\nwelche von Laufkundschaft der Firma «YZ» vor Ort in seiner Versandabteilung in ZZ im Jahr 2020 bezahlt hätten (act. 7/4/4 StA) sowie der Jahresrechnung 2020 mit einem Umsatz von rund\nCHF 200'000.00 (act. 7/4/3 StA). Die Vorinstanz machte dem Beschuldigten den Vorwurf, die Liste der\nBareinnahmen erst später nachgereicht zu haben, weshalb die Glaubwürdigkeit in Frage gestellt\nwerde. Die erst spätere Nachreichung dieser Liste rechtfertigt der Beschuldigte damit, dass er die Liste\nbei der Hausdurchsuchung erst digital auf seinem PC zur Verfügung gehabt habe und noch nicht ausgedruckt hatte. Gestützt auf diese durchaus plausible Erläuterung ist – entgegen den Ausführungen\nder Vorinstanz – nicht zu beanstanden, dass die Liste nicht direkt neben dem Bargeld aufgefunden\nwurde. Allerdings mutet komisch an, dass keinerlei Quittungen über die Barverkäufe oder sonstige\nDokumente im Zusammenhang mit den Barverkäufen vorhanden sind. Dennoch kann dem Argument\nder Vorinstanz, wonach die Liste der Bargeldeinnahmen unglaubwürdig wirke, da diese im Vergleich\nzu den sonstigen, detailliert geführten Listen der Onlineverkäufe (vergleiche act. 7/4/5 StA, act. 7/5/2\nStA) wenig Details (Bestellnummer, Rechnungsnummer, Kundennummer, Kundenname, Pflanzenart\noder Zubehör der Bestellung etc.) aufweise – die Einnahmen würden lediglich mit «Grünpflanzen und\nBeratungsdienstleistungen divers» betitelt – nicht gefolgt werden. Dies deshalb, weil bei Bargeldverkäufen ab Lager üblicherweise weniger oder überhaupt keine Details von Kunden vorhanden sind, da\ndiese Daten bei Verkäufen in einem Ladenlokal einer Gärtnerei nicht erhoben werden. Datiert sind die\nBarverkäufe in der Liste auffällig regelmässig auf jede einzelne Kalenderwoche jeweils montags. Ausserdem betragen die Bareinnahmen gemäss dieser Liste durchschnittlich gerundet CHF 1'415.00\n\n"}