{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n Seite 34 von 53\nbestreite seinen Lebensunterhalt mit der legalen Geschäftstätigkeit der «YZ». Die vorliegende Untersuchung hätte dem Beschuldigten nichts Gegenteiliges nachweisen können und es sei damit unklar,\nwoher die sichergestellte Barschaft stamme. Jedenfalls sei weder ein grosser Umsatz von jährlich\nCHF 100'000.00 noch ein erheblicher Gewinn von jährlich CHF 10'000.00 durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG auch nur ansatzweise belegt. Weil\nzusammenfassend gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten schichtweg kein konkreter Tatverdacht bezüglich eines gewerbsmässigen Handels erkennbar sei und damit lediglich dem Rapport entsprechend der Tatverdacht eines Vergehens gegen das BetmG gegen den Beschuldigten im Raum stehe\n(Art. 19 Abs. 1 BetmG), sei das vorliegend schwerste und damit gerichtsstandsbestimmende Delikt der\nBetrug/Wiederhandlung UWG. Warum oder gestützt auf welche Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft\nihre Meinung im Anschluss geändert hat, ist nicht ersichtlich. Mindestens jedoch kann aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft geschlossen werden, dass keine direkten Beweise für einen Verkauf\nvorliegen. Nachfolgend gilt es entsprechend zu prüfen, ob die vorhandenen Indizien ausreichen, um\nauf eine Verkaufstätigkeit des Beschuldigten von Betäubungsmitteln mit erheblichem Gewinn schliessen zu können.\n\n"}