{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nAn der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen\nseine Aussage, wonach das aufgefundene Bargeld aus seiner legalen Tätigkeit der «YZ» stamme (act.\n7.1 Fragen 26 f.). Er sehe keinen Widerspruch darin, dass er dieses Geld bei der ersten Einvernahme\nals «Ersparnisse» betitelt habe, da dies über ein Jahr angespart worden sei. Bargeld einzunehmen sei\nnicht verboten und wenn man das über ein Jahr mache, sei es durchaus plausibel, dass man monatlich\nCHF 1'000.00 extra einnehmen könne an einem Standort (act. 7.1 Fragen 26 und 28). Die Liste der\nBargeldeinnahmen sei nicht im Büro neben dem Bargeld aufgefunden worden, da diese Liste zu diesem\nZeitpunkt noch nicht auf Papier bestanden hätte, sondern erst (noch) auf dem Computer (act. 7.1 Frage\n29). Gärtnereien durften gemäss Aussagen des Beschuldigten während des Corona-Lockdowns (Mitte\nMärz 2020 bis Mitte April 2020) offenbleiben, weshalb Laufkundschaft im Jahre 2020 möglich gewesen\nsei. Das Gewächshaus der Gärtnerei F.___ AG, wo sie Untermieter gewesen seien, habe offen halten\n\nSeite 33 von 53\ndürfen. Es sei eben auch eine der einzigen Branchen gewesen, die das durften, weil dort viel Luft\nherrschte (act. 7.1 Frage 32). Die Möglichkeit von Barzahlung auf Abholung sei vor Oktober 2020 auf\nder Webseite ersichtlich gewesen, danach aus Zeitgründen für eine gewisse Dauer nicht mehr (act. 7.1\nFrage 33 f.). In dieser Corona-Zeit hätte es ersichtlich einen «Boom» gegeben. Die Gärtnereien hätten\nexponentielle Verkäufe gemacht in dieser Zeit bis zu 200% mehr Umsatz. Das hätte eine Branchenauswertung gezeigt (act. 7.1 Frage 37 und 39). Der Beschuldigte bestreitet die Auffälligkeit der runden\nZahl des sichergestellten Bargeldes in der Höhe von CHF 51'000.00. Bis Ende Jahr (gemeint ab der\nHausdurchsuchung im Oktober 2020) sei es noch mehr geworden und man könne auch einen Teil weggenommen oder investiert haben, dann sei es rund geworden (act. 7.1 Frage 41). Dass er einen so\nhohen Bargeldbetrag zu Hause aufbewahrt habe und nicht zur Bank gebracht habe, hätte daran gelegen, dass es Mitte Jahr gewesen sei. Bargeld aufzubewahren sei ja nicht verboten und einzunehmen\nauch nicht. Die Zeit (gemeint Corona-Pandemie) sei ja auch kritisch gewesen (act. 7.1 Frage 42-43). Er\nfinde es absurd, dass die Staatsanwaltschaft die Stückelung des Geldes als Indiz werte, dass das Geld\ndeliktischer Herkunft sei. Geld sei Geld. Man könne Geld entweder sortieren oder man könne es wild\ndurcheinander ablegen, das spiele keine Rolle wie es daherkomme und was zusammenkomme. Das\npassiere dann so, wie es dann eingenommen werde (act. .7.1 Frage 44).\n\n3.5.5.4 Erwägungen des Obergerichts\nFakt ist – was bereits die Vorinstanz feststellte –, dass keine direkten Beweise für den Verkauf von\nCannabis durch den Beschuldigten vorliegen und dass keine Abnehmer bekannt sind. Die befragten\nKunden von «YZ» haben angegeben, Pflanzen vom Beschuldigten erworben zu haben. Der Beschuldigte habe ihnen auch keine Betäubungsmittel zum Kauf angeboten (act. 2/4 Frage 10, act. 2/5 Frage\n10). Eine Auswertung von Datenträgern (Mobiltelefon, Computer) hat nicht stattgefunden. Auch fehlen Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen. Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2020 ist hierzu folgender Passus zu entnehmen: «Bei den errechneten Erträgen der Indoor-\nHanfanlage ist anzunehmen, dass das konsumfähige Marihuana an mehrere Abnehmer weiterverkauft\nwurde. Diesbezüglich bestehen jedoch keinerlei Hinweise.» (act. 1/4 StA S. 6). Ein über den Anbau von\nCannabis für den Eigenkonsum hinausgehendes Geständnis des Beschuldigten liegt ebenso wenig vor.\n\nSelbst die Staatsanwaltschaft hat sich bei ihren anfänglichen Ermittlungen wie folgt geäussert: Mit\nSchreiben der Staatsanwaltschaft Uri vom 14. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft Zürich-\nLimmat (act. 9/3) im Rahmen der Gerichtsstands-Diskussion hielt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Hausdurchsuchung fest, dass ihrer Ansicht nach nicht von gewerbsmässigem Handel ausgegangen werden könne, mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2\nlit. c BetmG. Gestützt auf die vorhandenen Akten würden hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb von einem Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG auszugehen sei. Der Beschuldigte\n\n"}