{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n3.5.5.3 Aussagen des Beschuldigten\nBezogen auf das festgestellte Bargeld in der Höhe von CHF 51'000.00 gab der Beschuldigte zu Protokoll,\ndies sei deklariertes Geld, das sauber versteuert werde aus seiner Firma «YZ». Er möge Bargeld und\nlasse seine Kunden auch gerne mit Bargeld bezahlen. Er habe das Geld über längere Zeit angespart und\nhätte es in nächster Zeit auf ein Konto eingezahlt, um es in der Geschäftsbuchhaltung einzutragen. Es\nhabe nichts mit dem Verkauf von Cannabis zu tun. Sein Geschäft laufe super und es werde jährlich\nmehr. Er habe Verständnis, dass dies komisch erscheine. In XY habe er sein Büro, die Versandabteilung\nsei aber in ZZ. Das Geld sei nicht in der Nähe von Cannabis aufgefunden worden, sondern in seinem\nBüro für seine Firma «Yz» (act. 2/2 StA Fragen 103-107). Der Beschuldigte streitet ab, gewerbsmässigen Handel betrieben zu haben. Es sei sein Hobby und er liebe Pflanzen. Sein Geschäft laufe sehr gut\nund er habe es nicht nötig, auf diese Art und Weise Geld zu verdienen (act. 2/2 StA Frage 111). Er\nverdiene monatlich zwischen CHF 4'000.00 und CHF 5'000.00 und habe ungefähr CHF 2'500.00 Ausgaben jeden Monat. Als Vermögen habe er sein Haus, sein Geschäft und das sichergestellte Bargeld, das\nzu seinem Geschäft gehöre (act. 2/2 StA Fragen 115-117).\n\nAm 25. November 2021 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein (act. 7/5/2 StA). Darin hat er\ndie Kundenbestellungen 2020/21 und Umsätze der «Yz» offengelegt. Das Geschäft laufe gut. Die anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Bareinnahmen würden aus frequentierten Laufkunden\nim Jahre 2020 stammen. Der Beschuldigte reichte eine Liste «Bareinnahmen ab Versandabteilung ZZ\nund Beratungsdienstleistungen vor Ort 2020» (act. 7/4/4StA) ein, wonach er insgesamt einen Betrag\nvon CHF 55'188.85 in bar eingenommen haben will. Da er gesetzlich ausserdem nicht verpflichtet sei,\ndie Bareinnahmen fristgerecht auf ein Konto einzuzahlen, könne er mit diesen Geldern haushalten, wie\ner es als Unternehmer für richtig erachte. So reiche es vollkommen aus, wenn er die Gelder per Jahresende der Buchhalterin melde, was er auch getan habe. Da die Gelder jedoch von der Polizei sichergestellt worden seien, hätte es nach Ansicht der Buchhalterin keinen Sinn ergeben, diese Gelder in der\nSteuerrechnung (Anmerkung des Gerichts: wohl eher in der Steuererklärung) aufzunehmen, da das\nGeld eingezogen worden sei und unklar sei, wieviel davon verbucht werden könne.\n\nAn der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2022 verwies der Beschuldigte auf seine Stellungnahme, in der er detailliert beschreibe, wie der Betrag zusammengekommen sei (act. 2/6 StA Frage\n14; act. 7/5/2 StA). Ferner habe er umfangreiche Dokumente eingereicht (act. 2/6 StA Frage 15). Hinsichtlich der Barzahlungen von Kunden führte er aus, man habe online bestellen können mit der Option, die Ware in ZZ abzuholen und vor Ort bar zu bezahlen. Aus Zeitgründen sei diese Möglichkeit\nvorübergehend inaktiv gewesen, nun jedoch wieder möglich (act. 2/6 StA Frage 16). Auf Vorlage der\n\nSeite 32 von 53\nvom Beschuldigten eingereichten Liste «Bareinnahmen ab Versandabteilung ZZ und Beratungsdienstleistungen vor Ort 2020» (act. 7/4/4StA) antwortete der Beschuldigte, er habe diese Liste erstellt, um\nsie vor Ablauf des Jahres 2020 seiner Buchhalterin weiterzugeben (act. 2/6 StA Fragen 18 f.). Er habe\nsie im Oktober/November 2020 fertiggestellt und eingereicht. Es könne sein, dass er diese auch erst\nim Dezember 2020 eingereicht habe. Er könne es nicht mehr genau sagen (act. 2/6 StA Frage 20). Die\nListe soll dokumentieren, dass aus dem Verkauf von Pflanzen auch Bareinnahmen gemacht wurden\nund diese auch deklariert werden (act. 2/6 Frage 21). Auf den Vorhalt, dass die Ermittlungen ergeben\nhätten, dass in ZZ ein Verpackungszentrum bestehe, jedoch kein offener Verkaufsladen, wo Pflanzen\ndirekt gekauft werden könnten, führte der Beschuldigte aus, sie hätten für Laufkunden vor Ort eine\nKasse. Sie hätten alles vor Ort um Bar einen Verkauf abzuschliessen. Auch bei der Firma «F.___ Pflanzen», welche mit ihnen zusammenarbeite, sei es möglich, vor Ort einzukaufen, wobei diese Möglichkeit nicht gross publiziert werde. Auch wenn nichts vor Ort beschriftet sei, hätten sie aufgrund der\nVeröffentlichung des Standortes über Google Maps, Instagram und dergleichen, Kunden, welche sie\nvor Ort besuchen würden (act. 2/6 Fragen 22-26).\n\nAnlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. September 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Stückelung des Bargeldes in vorwiegend 20er Noten keine Relevanz habe (act. 2/9 StA\nFrage 32). Das Geld sei noch nicht versteuert, da dieses aufgrund der Sicherstellung durch die Polizeibehörden noch nicht der Buchhalterin hätte übergeben werden können. Es könne erst versteuert werden, wenn seine Buchhalterin das Geld erhalte. Er hätte es jedoch der Buchhalterin gemeldet und damit seine Pflicht erfüllt (act. 2/9 StA Frage 33). Im Jahresabschluss 2020 könne man Einnahmen von\nbrutto CHF 250'000.00 bis 300'000.00 erkennen. Die CHF 50'000.00 bar, die so auf die Seite gelegt\nworden seien, die seien ein kleiner Teil davon (act. 2/9 Frage 34). Sodann bestätigte der Beschuldigte,\ndass man die Pflanzen in bar bezahlen könne (act. 2/9 Frage 35).\n\n"}