{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nZwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Feststellung einer grösseren Menge an Betäubungsmitteln nicht zwingend zum Ausschluss des Eigenkonsums führt. Jedoch verkennt der Beschuldigte,\ndass vorliegend weitere Indizien auf eine mögliche Weitergabe hindeuten. Insbesondere der Besitz von\nBetäubungsmittelutensilien, welche beim Drogenhandelt verwendet werden, können einen solchen\nNachweis erbringen. Vorliegend wurden ein Vakuumiergerät und zwei elektronische Waagen aufgefunden zwecks Portionierung des Cannabis. Es erscheint wenig überzeugend, dass der Beschuldigte\ndas Cannabis portioniert und sortiert hätte, wäre es lediglich für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. Der Beschuldigte gesteht, das Cannabis vakuumiert zu haben, um es länger haltbar zu machen.\nDer Beschuldigte verstrickt sich hingegen in widersprüchlichen Aussagen, weshalb das Abwiegen des\nCannabis und portionieren notwendig gewesen sei. Zuerst behauptet er, er mache dies, um seinen\nEigenkonsum zu überprüfen. Dennoch behauptet der Beschuldigte konsistent, nicht sagen zu können\nwie viel er konsumiert oder in der Vergangenheit konsumiert hat, obwohl er den genauen Konsum mit\ndem Abwiegen nachverfolgt haben will. Auf den Widerspruch angesprochen will der Beschuldigte den\nEigenkonsum dann entgegen seinen früheren Aussagen doch nicht mehr mittels Waage überprüft haben, womit keine nachvollziehbare Begründung vorliegt, weshalb er das Cannabis abgewogen hat. Die\nEinschätzung des diesbezüglichen widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten durch die\nVorinstanz als abwegig wie auch deren Wertung als Schutzbehauptungen (E. 5.4.2.3 erstinstanzliche\nUrteilsbegründung) sind deshalb ebenfalls zutreffend. Hinzu kommt, dass die Indooranlage professionell eingerichtet wurde und einige Investitionen in die Anlage geleistet wurden (vergleiche hierzu die\nvorinstanzlichen Ausführungen in E. 5.4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung), was den behaupteten\nAnbau zum blossen Eigenkonsum schlicht unglaubhaft erscheinen lässt.\n\nSeite 30 von 53\nDas Obergericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gestützt auf die obigen Ausführungen\nzum Schluss, dass der Beschuldigte die Hanf-Indoor-Anlage nicht zwecks Eigenkonsum betrieben hat,\nbeziehungsweise, dass diese nicht dafür bestimmt war.\n\n3.5.5 Verkaufstätigkeit und Gewinn\n3.5.5.1 Erwägungen der Vorinstanz\nDie Vorinstanz gelangte zur Überzeugung, dass die Hanf-Indoor-Anlage mehr als zwei Jahre lang betrieben wurde und in dieser Zeit insgesamt acht Anbauzyklen mit jeweils 84 Hanfpflanzen erfolgten.\nDadurch sei ein Ertrag von 26 Kilogramm getrockneter Cannabisblüten erzielt worden. Da an der Hausdurchsuchung 12.959 Kilogramm an getrockneten Cannabisblüten aufgefunden worden seien, fehlten\nrund 13 Kilogramm. Aufgrund des aufgefundenen Bargeldes in der Höhe von CHF 51'000.00, welches\nnicht aus dem legalen Betrieb der Firma zimmerpflanen.ch stammen könne, der finanziellen Bedrängnis des Beschuldigten und der Tatsache, dass der geltend gemachte Eigenkonsum unglaubwürdig sei,\nmüsse der Beschuldigte die fehlenden 13 Kilogramm seiner geernteten und getrockneten Cannabisblüten verkauft haben und dabei einen Umsatz von CHF 52'000.00 (13 kg à CHF 4'000.00) erzielt haben.\nAbzüglich der Anlagekosten im Betrag von CHF 6'000.00, der Stromkosten im Betrag von CHF 3'487.89,\nund den weiteren anfallenden Kosten für Erde, Wasser, Töpfe und dergleichen im grosszügig errechneten Betrag von CHF 1'000.00 pro Anbauzyklus, somit CHF 8'000.00, resultiere ein Gewinn von gerundet CHF 34'000.00 (E. 5.4.2.4 S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n3.5.5.2 Vorbringen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte moniert zusammenfassend, die Vorinstanz erwähne in keiner Weise, wie beziehungsweise an wen er das Cannabis verkauft haben soll. Auch der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 2. November 2020 halte ausdrücklich fest, es gebe keine Hinweise auf einen Verkauf (act. 1/4 StA S. 6).\nWeder B.___ noch die zwei befragen Kundinnen der Einzelfirma «YZ» hätten ausgesagt, vom Beschuldigten Cannabis gekauft zu haben. Es sei nicht möglich, durch eine hypo-thetische Berechnung der\nErnte respektive aufgefundene Menge eine Händlertätigkeit nachzuweisen. Die Vorinstanz werfe dem\nBeschuldigten eine Menge von 26 Kilogramm getrocknetem Hanf vor. Weil an der Hausdurchsuchung\n1.92, 9.68 und 9.06 Kilogramm Blüten aufgefunden worden seien, stelle sich die Vorinstanz auf den\nStandpunkt, es müsse etwas fehlen. Sie lasse die gefrorenen 9.06 Kilogramm ohne nähere Quellenangabe auf 15 Prozent oder 1.359 Kilogramm schrumpfen. So fehle exakt die Menge, die nicht vorhanden\nsei. Zu dem dadurch erzielten Gewinn von CHF 52'000.00 stelle die Vor-instanz ohne Quellenangabe\noder Information zum effektiven THC-Gehalt fest, ein Preis von CHF 4'000.00 pro Kilogramm Cannabis\nsei «durchaus marktüblich». Ferner habe der Gutachter auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Informationen keine Gewinnabschätzung vorgenommen werden\n\nSeite 31 von 53\nkönne (act. 5/10 StA). Ausserdem reiche die blosse Aussicht oder Erwartung eines entsprechenden\nUmsatzes beziehungsweise eines Gewinnes nicht aus.\n\n"}