{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n Seite 28 von 53\naufgefundene Menge könne unmöglich lediglich für den Eigengebrauch gedacht gewesen sein, führte\nder Beschuldigte aus, er habe bereits gesagt, wenn Cannabis-Blüten vakuumiert würden, diese über\nJahrzehnte gelagert werden können. Wenn man Cannabis anpflanze, habe man immer das Risiko, dass\nman am Ende nichts oder nur wenig habe. Er habe aber Verständnis für die Zweifel. Das einzige Ziel\nbeim Anbau sei die Haltbarkeit. Wenn man mehr habe ernten können, bedeute dies nicht, dass man\nauch mehr konsumiere (act. 2/6 StA Frage 43-45).\n\nAuch an der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigt der Beschuldigte seine Erstaussagen hinsichtlich des Eigenkonsums (act. 2/9 StA Fragen 23-29). Vielleicht hätte sein Ertrag ausgereicht, sodass man\n5 Jahre lang jeden Tag einen Joint hätte rauchen können, er wisse es nicht genau (act. 2/9 Frage 24).\nMan könne es trocken lange lagern, es werde quasi veredelt wie beim Wein (act. 2/9 Frage 24). Die\nzwei elektronischen Waagen und das Vakuumiergerät hätte er sowohl in der Küche als auch für das\nAbwägen und Vakuumieren des Marihuanas gebraucht, aus Haltbarkeitsgründen (act. 2/9 Frage 25).\nAuf den Vorhalt, es sei unglaubhaft, dass man sich für den Eigenkonsum die Mühe mache, die Gramm\ngenau abzuwägen, führte der Beschuldigte aus, man wolle trotzdem wissen, wie viel drin sei, damit\nman ähnliche Päckchen habe. Man wissen dann, wie viel man konsumiert habe, damit man «gerade\nZahlen» habe (act. 2/9 StA Frage 26). Früher hätte er viel konsumiert. Er könne jedoch nicht sagen wie\nviel genau er konsumiert habe (act. 2/9 Fragen 27-28). Auf Nachfrage, wieso er nicht angeben könne,\nwie viel er konsumiert habe, wenn er den Eigenkonsum zwecks Überprüfung mit der Waage abgewogen und die Menge portioniert habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keinen Mittelwert angeben könne und den Eigenkonsum nicht mit der Waage überprüft hätte (act. 2/9 Frage 29).\n\nAn der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen\nseine Aussage, wonach er das Cannabis zum Eigenkonsum angebaut habe (act. 7.1 Fragen 117 f.). Zur\nProfessionalität der Anlage meint der Beschuldigte, dass wenn man etwas ansammeln möchte und\ndavon zehren möchte für den Eigenkonsum über längere Zeit, dann könne man das so machen (act. 7.1\nFrage 120).\n\n3.5.4.3 Erwägungen des Obergerichts\nVorliegend bildet der zu erwartende Ertrag der Hanf-Indoor-Anlage ein gewichtiges Indiz für die Frage,\nob der Beschuldigte ausschliesslich zum Eigenkonsum produzierte. Die Staatsanwaltschaft beauftragte\ndaher das Forensische Institut Zürich mit einem Gutachten zur Frage, wie hoch der zu erwartende Ertrag der Plantage gewesen wäre (act. 5/1 StA). Das entsprechende Gutachten vom 23. Mai 2023\nkommt gestützt auf die Fotodokumentation der Örtlichkeiten und Sicherstellungsliste im Wesentlichen\nzum Schluss, dass sich der Ernteertrag der Indooranlage bei ca. 20 m2 und 84 Cannabispflanzen pro\nErntezyklus und durchschnittlichen Erträgen von 40 g getrocknete Cannabisblüten pro Pflanze auf\n\nSeite 29 von 53\neinen Jahresertrag von mindestens 13 Kilogramm belaufen hätte (act. 5/8 StA S. 3). Allein diese Menge\nwürde den Jahresbedarf zum täglichen Eigenkonsum bei weitem übersteigen.\n\nNach Angaben des Beschuldigten habe er früher mehr geraucht, doch mittlerweile würde er sehr selten und sehr kontrolliert konsumieren. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er selbst wenig konsumiere schliesst wohl jegliche Konsumationsform mit ein (Rauchen, Essen etc.). Unter diesen Umständen hätte die zu erwartende Ernte von 13 Kilogramm den jährlichen Konsum des Beschuldigten deutlich überstiegen, selbst wenn er wie von ihm angegeben, einen Teil Freunden verschenkt hätte. Der\nvage Einwand des Beschuldigten, man könne das Marihuana lange aufbewahren – ja dies sogar eine\n«Veredelung» darstelle – überzeugt nicht. Die erhebliche Menge, welche, wie dargelegt, den jährlichen\nEigenkonsum des Beschuldigten deutlich überstiegen hätte und der Umstand, dass diese Drogenmenge vom Beschuldigten auch über eine gewisse Zeit hätte gelagert werden müssen, stellte eine\nkonkrete Gefahr dar, dass auch Dritte davon hätten konsumieren können.\n\n"}