{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nHingegen bestreitet der Beschuldigte, dass es sich bei den 1.92 Kilogramm getrockneten Hanfblüten\num THC-haltiges Material handelt. Eine solche Annahme lässt sich weder aus dem Verzeichnis der Zufallsfunde noch aus dem Spurensicherungsbericht ableiten (act. 3/3 StA Nr. 2; act. 1/2 StA; ein Zusatz\nvon «THC» ist gerade nicht vermerkt). Da sich weder gestützt auf die vorhandenen Berichte noch gestützt auf ein Geständnis des Beschuldigten noch gestützt auf andere Umstände etwas anderes feststellen liesse, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass bei den aufgefundenen 1.92\nKilogramm Cannabis der Wirkstoff THC enthalten ist, beziehungsweise muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um Drogenhanf handelt. Demgemäss braucht nicht beantwortet zu\nwerden, ob es sich tatsächlich um Hanfblüten oder aber um Schnittabfälle gehandelt hatte, welche\ngemäss Aussagen des Beschuldigten nicht zum Konsum geeignet gewesen wären. Dasselbe gilt in Bezug auf die aufgefundenen 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten (act. 3/3 StA Nr. 1; act. 1/2 StA\nSpurnummer 2). Zwar ist im Spurensicherungsbericht der Zusatz «THC» vermerkt (act. 3/3 StA Nr. 1;\nact. 1/2 StA Spurnummer 2). Wie vorstehend jedoch ausgeführt wurde, hat dieser Vermerk keinerlei\nBeweiswert, da es bereits an zuverlässig durchgeführten Wirkstoff-Tests mangelt und nicht nachvollzogen werden kann, worauf sich diese Deklaration als THC-Cannabis stützt. Der Beschuldigte sagte zu\ndieser Position aus, es seien Schnittabfälle gemischt aus THC- und CBD-haltigen Pflanzen (act. 2/2 StA\nFrage 48; act. 2/6 StA Frage 42). Da somit weder gestützt auf die vorhandenen Berichte festgestellt\nwerden kann, ob und in welchem Umfang der Wirkstoff THC enthalten ist und ein Geständnis des Beschuldigten nicht vorliegt, muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um Drogenhanf handelt.\n\nDas Obergericht gelangt gestützt auf die obigen Ausführungen zum Schluss, dass der Beschuldigte mit\nseiner Hanf-Indoor-Anlage von März bis Oktober 2020 einen Ernteertrag von insgesamt 3.3 Kilogramm\ngetrockneter Cannabisblüten erzielen konnte, was einem Anbauzyklus entspricht. Der Beschuldigte\nwar sich der Drogenhanfqualität der gezogenen Ernte bewusst, also dass Pflanzenmaterial resultieren\nwürde, welches den zulässigen THC-Wert von 1 Prozent überschreitet.\n\n3.5.4 Zum Eigenkonsum\n\nSeite 27 von 53\n3.5.4.1 Erwägungen der Vorinstanz\nAufgrund der Professionalität der Anlage, der Investition in die Anlage, der Anzahl der Pflanzen und\nder geernteten sowie getrockneten Menge an Cannabisblüten gelangte die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussage, der Betrieb der Anlage sei einzig und allein für den Eigenkonsum, eine Schutzbehauptung darstelle (E. 5.4.2.3 S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n3.5.4.3 Vorbringen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte hat mehrfach und konzis ausgesagt, das Cannabis sei für den Eigenkonsum gedacht\ngewesen. Er habe das Cannabis vakuumieren wollen und es so über mehrere Jahre lang haltbar machen wollen. Die Quantität des vorgefundenen Cannabis spiele für die Anwendung von Art. 19a Abs. 1\nBetmG keine Rolle. So könne mit Verweis auf BGer 6B_523/2014, 6B_524/2014 vom 4. Dezember 2014\nauch ein grosser Drogenvorrat oder ein umfangreicher Anbau dem privilegierten Eigenkonsum dienen.\nGehe man jedoch davon aus, dass es sich hinsichtlich des vermeintlichen Eigenkonsums lediglich um\neine Schutzbehauptung handle, und die Menge zur Weitergabe diene, müsse dies anhand weiterer\nIndizien als der blossen Menge festgemacht werden. Sowohl der Beschuldigte als auch B.___ hätten\nausgesagt, dass der Beschuldigte sehr naturverbunden sei und auch gerne mit dem Cannabis koche.\nInsofern verkenne die Vorinstanz, dass Cannabis bekanntermassen auch für andere Zwecke als das\nblosse Rauchen verwendet werden könne. Es bestehe kein Raum für eine Schutzbehauptung.\n\n3.5.4.2 Aussagen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte gab an, sehr selten und sehr kontrolliert zu konsumieren; ungefähr alle drei Monate,\nwieder öfters und dann einen Monat bis zwei nicht mehr (act. 2/2 StA Fragen 11 und 15). Er mache das\nzur Entspannung. Er konsumiere, seit er 20 Jahre alt sei (act. 2/2 StA Fragen 12 und 14). Da er selber\nanbaue, habe er praktisch keine Auslagen für den Konsum. Er gebe zu, dass er THC-haltiges Cannabis\nangepflanzt habe (act 2/2 StA Fragen 18-20). Er habe das Marihuana für seinen Eigengebrauch angepflanzt. Man könne dies über Jahre aufbewahren. Es sei eine Art Veredelung. Er hätte es vielleicht auch\nim Freundeskreis verschenkt (act. 2/2 StA Frage 37). Es sei nicht zum Verkauf gedacht gewesen. Durch\nsein eigenes Geschäft sei er finanziell nicht auf solche illegalen Sachen angewiesen (act. 2/2 StA Frage\n38). Er wiege das Cannabis auch für seinen Eigengebrauch ab und vakuumiere dieses. Das THC gehe\naufgrund des Lichts und der Luft sonst kaputt. Man müsse wissen, wie viel sich im Beutel befinde\n(act. 2/2 StA Frage 83). Er habe mit dem Cannabiskonsum früh angefangen. Mit seinem Onlineshop\nhabe er mittlerweile viel erreicht und der Konsum sei für ihn nur noch ein Genuss (act. 2/2 StA Frage\n119).\n\nAn der zweiten polizeilichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte seine Erstaussagen betreffend\nEigenkonsum von Cannabis. Heute sei es eigentlich noch weniger bis gar nichts mehr, da er kürzlich\nVater geworden sei. Er habe den Konsum eingestellt (act. 2/6 StA Fragen 8-11). Auf den Vorhalt, die\n\n"}