{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nDas von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten über die Ertragsabschätzung (act. 5/8\nStA S. 3) geht von einem Mindestertrag von 22 Gramm Blüten pro Pflanze aus. Neuere Studien würden\ndavon ausgehen, dass 40 Gramm Blüten pro Pflanze bei guten Verhältnissen realistisch seien. Aufgrund\nmangelnder Informationen zur Watt-Zahl der Natriumdampf-Lampen konnte der Gutachter keine Ertragsabschätzung gestützt auf elektrischer Leistung der Beleuchtung vornehmen (act. 5/8 StA S. 2). Auf\nder für 84 Cannabispflanzen eher grosszügigen Anbaufläche von 20 m2 könne durchaus mit höheren\nErträgen – somit mit durchschnittlichen Erträgen von 40 Gramm getrockneter Cannabisblüten pro\n\nSeite 25 von 53\nPflanze – gerechnet werden. Der Beschuldigte beanstandet lediglich die im Rapport vom 2. November\n2020 (act 1/4 StA S. 5) vorgenommene Berechnung anhand der Lichtleistung. Die Schätzung des Gutachters gestützt auf die Erfahrungswerte wird hingegen nicht in Frage gestellt. Die Berechnungen der\nVorinstanz (E. 5.4.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sind nachvollziehbar, da sie sich unter anderem auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten stützen wie nachfolgend aufgezeigt wird und zudem mit dem schlüssigen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Mai 2023 (act. 5/8 StA)\nüber die Ertragsabschätzung übereinstimmen. Es ist somit von einem Ertrag von 40 Gramm getrocknetem Cannabis pro Pflanze auszugehen. Pro Zyklus ergäbe dies bei 84 Pflanzen 3.36 Kilogramm getrocknete Cannabisblüten. Gestützt auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Mai\n2023 (act. 5/8 StA) sowie die vorinstanzlichen Ausführungen (E. 5.4.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) wird zudem von einer Zyklusdauer von 3 Monaten ausgegangen, insbesondere wenn man beachtet, dass der Beschuldigte zugibt, mit Samen und nicht mit Stecklingen gestartet zu haben.\n\nDer Fotodokumentation kann entnommen werden, dass sich die Hanf-Indoor-Anlage im Kellergeschoss des Wohnhauses des Beschuldigten befand (act. 1/3 StA). Auf der Übersichtsaufnahme sind\nzwölf Röhren à sieben Plätze ersichtlich (act. 1/3 StA S. 6). Insgesamt hatten somit 84 Pflanzen gleichzeitig in der Anbaueinrichtung Platz. Es wurden unter anderem auch neun Natriumdampflampen festgestellt (act. 3/3 StA Nr. 36). Zu deren Watt-Zahl finden sich hingegen keine Angaben in den Akten. Die\nVorinstanz ging aufgrund der Anzahl der aufgefundenen Pflanzen davon aus, dass die Anlage dauernd\nund mit jeweils 84 Hanfpflanzen in Betrieb gewesen sei. Aufgrund der Professionalität der Anlage und\nden berufsbedingten Fähigkeiten des Beschuldigten habe er allfälligen Problemen sofort entgegenwirken und die Ertragsmenge sichern können (E. 5.4.2.2 S. 24 erstinstanzliche Urteilsberatung).\n\nDer Beschuldigte bestritt nie, dass die 9.68 Kilogramm Hanfblüten THC-haltig seien. So steht es im\nÜbrigen auch in dem von ihm unterzeichneten Verzeichnis der Zufallsfunde (act. 3/3 StA Nr. 3). Er\nbetonte jedoch, dass er die Blüten erst am Vortag von 60 Pflanzen geerntet habe und deshalb nicht\ndas volle Gewicht der Blüten berücksichtigt werden könne (act. 2/2 StA Fragen 51, 90). Im Zusammenhang mit der Ertragsrechnung führte die Vorinstanz aus, wenn die aufgefundenen Cannabisblüten\ndurch den Trocknungsprozess 75 Prozent ihres Gewichts verlieren würden, eine Menge von 2.42 Kilogramm (9.68 kg x 0.25) übrig bliebe. Teile man dieses Endgewicht der trockenen Blüten durch 60 Pflanzen, die der Beschuldigte nach eigener Aussage abgeerntet habe, ergebe dies einen Ertrag von exakt\n40 Gramm Cannabisblüten pro Pflanze. Somit sei davon auszugehen, dass die aufgefundenen nassen\n9.68 Kilogramm THC-haltigen Hanfblüten ein Trockengewicht von 2.42 Kilogramm aufweisen. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2020 aus, dass er ungefähr 80 Pflanzen\nmit THC-Cannabis für die Ernte angepflanzt hat (act. 2/2 StA Fragen 26 bis 28), welche für den Eigenkonsum bestimmt waren (act. 2/2 StA Frage 37). Damit gesteht der Beschuldigte letztlich nichts\n\nSeite 26 von 53\nanderes ein, als dass diese Pflanzen durchaus geeignet waren, einen THC-Gehalt von über 1 Prozent\nzu erzielen und er (angeblich für seinen Eigenkonsum) mit der Ernte von Drogenhanf rechnete. Nebst\nden nassen Cannabisblüten von 9.68 Kilogramm, welche aus 60 Pflanzen resultierten, konnten anlässlich der Hausdurchsuchung auch die restlichen 22 Pflanzen (Höhe ca. 50 bis 55 cm) der insgesamt\n82 angepflanzten aufgefunden werden, welche bereit zum Ernten waren (act. 3/3 StA Nr. 32; act. 2/2\nStA Fragen 87 bis 88). Ausgehend davon, dass diese 22 Pflanzen ebenfalls einen Ertrag von 40 Gramm\nCannabisblüten pro Pflanze ergeben hätten, hätte dies einem Betrag von 880 Gramm entsprochen.\nInsgesamt resultiert ein Ertrag von 3.3 Kilogramm bei 82 Pflanzen in einem Anbauzyklus.\n\n"}