{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nZur Tatsache, dass das sichergestellte Pflanzenmaterial nicht zur genauen Untersuchung und Ermittlung des THC-Gehalts an ein Labor gesandt wurde, erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe das\nVerzeichnis über die Zufallsfunde (act. 3/3 StA) unterzeichnet und mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Verzeichnisses bestätigt. Er habe an der gleichentags durchgeführten\nEinvernahme ausgesagt, er habe THC-Cannabis und möchte nicht, dass dies im forensischen Institut\nausgewertet werde (act. 2/2 StA Frage 98). Wenn es sich bei 80 respektive 90 Prozent der Pflanzen um\nCBD gehandelt hätte, hätte der Beschuldigte weder mit seiner Unterschrift das Verzeichnis bestätigt\nnoch auf eine Auswertung der sichergestellten Spuren verzichtet (E. 5.4.2.2 S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Bezug auf die Unterschrift des Beschuldigten auf dem Verzeichnis der Zufallsfunde\ngilt es festzuhalten, dass lediglich bei Position 3 der von der Vorinstanz als relevant angesehenen Hanfblüten ausdrücklich «THC» vermerkt ist. Diesbezüglich liegt ohnehin ein Geständnis des Beschuldigten\nvor, dass es sich um THC-haltiges Cannabis handle (act. 2/2 StA Frage 51). Für die 9.06 Kilogramm\ngefrorenen Hanfblüten sowie die 1.92 Kilogramm getrockneten Hanfblüten geht das vorinstanzliche\nArgument ins Leere. Diesbezüglich sagt das Verzeichnis alleine nichts über den Wirkstoff des sichergestellten Materials aus. Betreffend dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte keine\nAnalyse des Cannabis gewünscht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und insbesondere die der Staatsanwaltschaft ist, die Schuld der beschuldigten Person nachzuweisen (vergleiche E. 3.5.1 vorstehend). Der Beschuldigte muss sich ausserdem nicht selbst belasten,\nweshalb grundsätzlich nachvollziehbar ist, wenn er im Strafverfahren nicht auf eine Überprüfung des\nTHC-Gehalts besteht. Dass gemäss der Vorinstanz das Abernten von 22 Pflanzen zur genauen Bestimmung des Ertrags unzumutbar gewesen wäre, kann dem Beschuldigten nicht negativ angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft ist nicht an «Wünsche» des Beschuldigten gebunden und es wäre ihr ohne\nweiteres offen gestanden, die Cannabispflanzen sowie das abgeerntete Material auf deren beziehungsweise dessen THC-Gehalt zu testen. Nur so können entsprechende Beweise gesichert werden,\num dem Beschuldigten eine Schuld nachzuweisen. Dies insbesondere da gemäss Verzeichnis über die\nZufallsfunde respektive im Spurensicherungsbericht offenbar tatsächlich CBD-haltige Pflanzen(-reste)\nsichergestellt worden sind. Dieser Umstand hätte die Ermittlungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft\nSeite 24 von 53\nveranlassen müssen, weitere Tests durchzuführen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwar seit Beginn zugab, THC-haltiges Cannabis angepflanzt zu haben, er aber wiederholt betonte, dass auch CBDhaltiges Material darunter sei. Somit kann die Tatsache, dass der Beschuldigte eine Laboranalyse der\nPflanzen abgelehnt hatte, nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden.\n\nAusserdem führte die Vorinstanz aus, geschulte Polizeibeamte könnten einerseits den Unterschied\nzwischen Schnittabfällen und Cannabisblüten und andererseits zwischen nassem und getrocknetem\nCannabis erkennen. Dies, da die Polizeibeamten vor Ort die einzelnen Cannabisblüten auch hätten abtasten und wiegen können (E. 5.4.2.2 S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es mag wohl sein, dass\ngeschulte Polizeibeamten gewisse Unterscheidungen hinsichtlich des Pflanzenmaterials vornehmen\nkönnen, wobei nicht abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Umfang dies der Fall ist. Fest\nsteht jedoch, dass die vorliegend interessierenden Fragen des genauen Trocknungsgrades, die Feststellung des Wirkungsstoffes (THC oder CBD) sowie des Wirkungsgrades (beispielsweise THC-Gehalt\nvon über 1 Prozent) des Materials von blossem Auge nicht beurteilt werden können. Somit vermag\nauch dieses Argument der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Selbst wenn beispielsweise bei den im Verzeichnis der Zufallsfunde mit Nummer 1 betitelten 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten, bei welchen der Beschuldigte angibt, dass es sich um Schnittabfälle und nicht um Hanfblüten gehandelt habe\n(act. 2/2 StA Frage 48), davon ausgegangen würde, dass es sich gestützt auf das geschulte Polizeiauge\num Hanfblüten gehandelt hätte, könnte nicht eruiert werden, ob es sich um THC- und CBD-Material\ngehandelt hätte. Der Beschuldigte gibt selbst an, dass dies gemischtes Material von THC- und CBD-\nPflanzen sei (act. 2/2 StA Frage 48), weshalb im Zweifel davon ausgegangen werden müsste, dass es\nsich um CBD-Pflanzen handelte. Diese analoge Schlussfolgerung müsste auch bei den übrigen aufgefundenen Pflanzenmaterialien gezogen werden, weshalb die Argumentation der Vorinstanz nicht zielführend ist.\n\nGestützt auf das soeben Dargelegte, kann nicht ohne ernsthafte Zweifel eruiert werden, welche der\nsichergestellten Pflanzen und Blüten THC enthalten und strafrechtlich relevant sind. Da der Beschuldigte jedoch geständig ist, THC-haltiges Cannabis angebaut zu haben, ist dennoch der Ernteertrag zu\nschätzen.\n\n"}