{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nDem Spurensicherungsbericht vom 10. Oktober 2020 können insgesamt acht Spurnummern entnommen werden (act. 1/2 StA). Drei davon sind zusätzlich mit der Bezeichnung THC oder CBD versehen.\nSpurnummern 1 und zwei 2 (THC) verweisen auf die Positionen Nr. 1 und 3 des Verzeichnisses der\nZufallsfunde. Spurnummer 7 bringt die unter Nr. 4 aufgefundenen Blüten mit dem Wirkstoff CBD in\nVerbindung. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, wie das Pflanzenmaterial vom Kriminaltechnischen\nDienst überprüft respektive auf welche Art und Weise der Wirkstoff THC in den Proben festgestellt\nworden ist (zum Beispiel per Schnelltest). Am Ende des Berichts ist der Hinweis vermerkt, dass die\nsichergestellten Betäubungsmittel dem Forensischen Institut Zürich zur genauen Bestimmung der Betäubungsmittelart sowie des Reinheitsgehaltes zugestellt werden könnten (act. 1/2 StA S. 4). Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2020 kann in Bezug auf das Vorgehen bei der Spurensicherung entnommen werden, dass G.___ des Kriminaltechnischen Dienstes mehrere Hanfpflanzen\nals Proben abgeerntet und sichergestellt habe. Diese könnten, falls durch die Staatsanwaltschaft erwünscht, auf den THC-Gehalt ausgewertet werden (act. 1/4 StA S. 3). Gestützt auf die Angaben im\nSpurensicherungsbericht sowie dem Rapport der Kantonspolizei Zürich müsste somit davon\nSeite 22 von 53\nausgegangen werden, dass der THC-Gehalt nicht ausgewertet wurde, ansonsten nicht vermerkt worden wäre, dass der Wirkstoff THC auf Wunsch ausgewertet werden könne. Schlussfolgernd kann der\nDeklaration von «THC» im Spurensicherungsbericht nicht grosses Gewicht beigemessen werden. Andernfalls müsste im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass bei sämtlichen aufgeführten\nPosten im Spurensicherungsbericht, wo «THC» nicht aufgeführt ist, auch kein THC enthalten ist. Die\nVorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Plädoyer an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass vor Ort (an der Hausdurchsuchung) ein Drogenschnelltest durchgeführt\nworden sei (E. 5.4.2.2 S. 22 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In den Akten finden sich jedoch\nkeine Hinweise auf einen Schnelltest. Möglicherweise wurden die Wirkstoffe im obengenannten Spurensicherungsbericht durch einen entsprechenden Test festgestellt. Konkrete Ergebnisse sind jedoch\nnicht in den Akten festgehalten, weshalb die Beweiskraft der angeblichen Drogenschnelltests fragwürdig erscheint. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft widersprüchliche Aussagen dazu machte, welche Drogenschnelltests genau durchgeführt wurden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz\nführte die Staatsanwaltschaft aus (act. 00.00 LG Seite 24 f.), dass die Untersuchungsbehörde erst einen\nSchnelltest mit einem Säckchen und Lösemittel durchführe, wobei bei einer rosa Färbung der Wirkstoff\nCBD enthalten sei und bei einer blauen Färbung THC. Wenn der Beschuldigte dieses Resultat des\nSchnelltests anerkenne, könne man sich Kosten und Zeit sparen und müsse nicht noch mit dem Schnelltest «Nirlab» testen. Dann müsse das ganze Prozedere mit dem «Nirlab» Test nicht noch durchlaufen\nwerden. Der Test «Nirlab» sei ein kompliziertes Verfahren, welches den THC-Gehalt (Anmerkung des\nGerichts: vermutungsweise den genauen THC-Gehalt in Prozenten) wiedergebe. Gemäss der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte bei den relevanten Materialien anerkannt, dass es sich um Drogenhanf\nhandelte. Implizit erklärt die Staatsanwaltschaft somit, dass keine komplizierten «Nirlab» Schnelltests\ndurchgeführt wurden, da dies nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aufgrund der Anerkennung des\nDrogenhanfs durch den Beschuldigten nicht mehr notwendig erschien, sondern lediglich einfache\nSchnelltests durchgeführt wurden und der genaue THC-Gehalt der vorhandenen Proben somit nicht\nfestgestellt worden ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum behauptete die Staatsanwaltschaft, dass «Nirlab» Drogenschnelltests durchgeführt wurden und diese absolut zuverlässigen und\nbeweissicheren Tests in pink oder blau angeben würden, ob es sich bei der Substanz um CBD oder THC\ngehandelt hätte. Somit steht für das Obergericht nicht fest, welche Tests nun tatsächlich durchgeführt\nwurden, und welche Ergebnisse diese Tests lieferten (also ob lediglich die Unterscheidung CBD-THC\nvorgenommen wurden, oder ob auch der strafrechtlich relevante THC-Gehalt der Proben geprüft\nwurde). Im Formular Unkostenerhebung der Kantonspolizei (act. 11/2 StA) ist die Position FuD/FuM\nSchnelltest nicht angekreuzt und es sind auch keine Kosten erfasst. Gestützt auf diese Tatsache, dass\nverlässliche Angaben über die durchgeführten Schnelltests fehlen bzw. die Angaben gar widersprüchlich sind und sich in den Akten auch keinerlei Unterlagen hierzu finden lassen, kann somit nicht auf die\n\nSeite 23 von 53\nSchnelltests als Beweise abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht beantwortet\nzu werden, ob ein Schnelltest überhaupt zuverlässig und beweissicher ist. Gestützt auf diese Erkenntnis, dass auf die angeblich durchgeführten Schnelltests nicht abgestellt werden kann und im Übrigen\nkeinerlei Labortests des Pflanzenmaterials vorliegen, kommen auch den Deklarationen der Spurnummern 1 und 2 als «THC» im Spurensicherungsbericht vom 10. Oktober 2020 (act. 1/2 StA), welche auf\ndie Positionen Nr. 1 und 3 des Verzeichnisses der Zufallsfunde verweisen (act. 3/3 StA), keinerlei Beweiswert zu. Denn die Angaben, ob es sich um THC oder CBD-haltiges Material handelt, können sich\neinzig und alleine auf Schnelltests stützen, wobei bereits der Ursprung der Beweiskette fehlerhaft ist.\n\n"}