{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n Seite 20 von 53\nDer Beschuldigte wurde zu den einzelnen an der Hausdurchsuchung sichergestellten Pflanzenmaterialien und Gegenständen befragt (act. 2/2 StA). Betreffend die 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten\n(Nr. 1) führte er aus, es handle sich um Schnittabfälle von THC- und CBD-Pflanzen. Sie seien so schwer,\nweil noch viel Wasser darin enthalten sei, da diese frisch eingefroren worden seien. Trocken würden\nsie 90 Prozent des Gewichts verlieren (Frage 48). Man könne daraus Blütenstaub für den Selbstgebrauch oder Kaschmirbutter für die Küche machen (Frage 49). Hinsichtlich der 1.92 Kilogramm getrockneten Hanfblüten (Nr. 2) führte der Beschuldigte aus, dies seien Schnittabfälle und nicht zum Konsum\ngeeignet. Es seien keine regulären Blüten (Frage 50). Zu den 9.68 Kilogramm getrockneten Hanfblüten\nTHC (Nr. 3) bemerkte der Beschuldigte, dass 90 Prozent des Materials Wasser sei und noch mehr getrocknet werden müsse, bis es konsumfähig wäre. Es handle sich um Frischblüten, die er erst einen Tag\nzuvor ausgebreitet habe. Getrocknet würde das ca. einem Kilogramm entsprechen, das er dann selbst\nrauchen würde. Vakuumiert bleibe es über Jahre gut (Fragen 51 f.). Zu den 22 aufgefundenen Hanfpflanzen gab der Beschuldigte an, dass diese zum Ernten bereit gewesen wären. Er habe sich ca. 10\nGramm getrocknetes Cannabis von einer solchen Pflanze erhofft. Etwa 60 Pflanzen habe er bereits\nabgeerntet (Fragen 87-90).\n\nAnlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 10. Juni 2022 führte der Beschuldigte aus, unter\nden festgestellten Jungpflanzen seien auch CBD-Pflanzen gewesen. Man hätte sie testen müssen\n(act. 2/6 StA Frage 41). Ferner wies er darauf hin, dass die auf der Trocknungsanlage aufgefundenen\nBlüten erst geerntet worden seien und vor Auffinden nur eine Nacht lang getrocknet worden seien. Es\nsei wichtig, dass nasses Material von trockenem unterschieden werde. Nur aus diesem Grund seien so\ngrosse Mengen zustande gekommen. Ausserdem seien auch viele Schnittabfälle dabei gewesen, die\nnicht konsumfähig seien (act. 2/6 StA Frage 42). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom\n24. September 2022 betonte der Beschuldigte diesen Umstand erneut (act. 2/9 StA Frage 6). Es stimme\nschon, was die Polizei bei ihm gefunden habe. Er weise lediglich darauf hin, dass das Gewicht anders\nberechnet werden müsse. Es bedürfe einer Differenzierung (act. 2/9 StA Frage 8). Im Gefrierfach seien\nbeispielsweise alles Schnittmaterialien gelagert gewesen. Man könne nicht einfach «nasses Gras» nehmen und sagen, es seien 20 Kilogramm. Gefrorenes Schnittmaterial sehe aus wie eine Blüte (act. 2/9\nStA Frage 9). Gutes Blütenmaterial im Gefrierschrank sei so, dass die Trichome abbrächen. Das sei das,\nwas man konsumieren könne. Ohne die habe das Gras weniger Wirkung. Blütenmaterial, das man rauchen wolle, sollte man dem nicht aussetzen. Wenn man Schnittmaterial gefriere, sei es nicht so\nschlimm. Gefrorenes Schnittmaterial könne man zum Kochen oder zum Backen verwenden, da man in\ndiesem Fall nur das Harz brauche (act. 2/9 StA Frage 12). Die Entsorgung von Schnittmaterial wäre\nschade gewesen, weil man damit noch hätte backen oder ähnliches machen können (act. 2/9 StA\nFrage 14).\n\nSeite 21 von 53\n3.5.3.4 Erwägungen des Obergerichts\nDie Vorinstanz erachtete es als sachverhaltsmässig erstellt, dass an der Hausdurchsuchung 9.06 Kilogramm gefrorene (Nr. 1 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3 StA) und 11.6 Kilogramm getrocknete\nHanfblüten aufgefunden wurden (E. 5.4.2.2 S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die 11.6 Kilogramm setzen sich aus 1.92 Kilogramm getrocknete Hanfblüten (Nr. 2 Verzeichnis der Zufallsfunde;\nact. 3/3 StA) und 9.68 Kilogramm getrocknete Hanfblüten (Nr. 3 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3\nStA) zusammen. Die übrigen Positionen des Verzeichnisses wurden von der Vorinstanz in ihrem Urteil\nnicht erwähnt, obwohl es sich dabei teilweise um weiteres sichergestelltes Pflanzenmaterial (Nr. 4 ff.)\nhandelte. Einzig betreffend die Säcke mit ungetrockneten Hanfblüten/Resten (Nr. 13 bis 15 Verzeichnis\nder Zufallsfunde; act. 3/3 StA) stellte die Vorinstanz fest, dass es unklar sei, wie viel die Hanfblüten\nohne das Schnittmaterial gewogen hätten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (E. 5.4.2.2\nS. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Überhaupt erscheint es schwierig, sich anhand der Akten ein\nBild über das sichergestellte Pflanzenmaterial zu machen. Das verunmöglicht insbesondere die Überprüfung der Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei diversen Pflanzenmaterialien lediglich um\nSchnittabfälle bzw. lediglich um CBD-haltiges Pflanzenmaterial handelte. Die Einschränkung der Vorinstanz erscheint sinnvoll, da bei den übrigen Positionen nicht klar ist, ob es sich um Cannabisblüten\noder Schnittabfälle handelt, in welchem Zustand sich das Material befunden hat (frisch oder getrocknet), ob es sich um THC- oder CBD-Cannabis handelt und, ob der THC-Gehalt über 1 Prozent lag und es\nsich damit überhaupt um Drogenhanf handeln könnte. Im Übrigen wird die Einschränkung auch von\nkeiner der Parteien in Frage gestellt. Das Obergericht beschränkt sich folglich nachfolgend darauf,\ndiese erwähnten Funde einer näheren Überprüfung zu unterziehen.\n\n"}