{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nDie Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Ausbildung\nnicht auf eine Indoor-Anlage angewiesen, um legale Setzlinge zu züchten. Vielmehr gelinge ihm dies\nauch mittels eines Gewächshauses im Garten. Ebenso wenig sei der Beschuldigte für seine Geschäftstätigkeit bei «YZ» auf die Anlage angewiesen, da er die Pflanzen bei diversen Anbietern einkaufe und\ninnert kurzer Frist wieder an den Endkunden weiterverkaufe. Für jene Feststellungen bestehen in den\nAkten keine Hinweise. Es mag zwar zutreffen, dass man die Fähigkeiten besitzt, gewisse Pflanzen in\neinem Gewächshaus im Garten aufzuziehen. Indes schliesst diese Möglichkeit eine selbstgebaute In-\ndoor-Anlage für legale Setzlinge nicht aus. Auf diese allgemeinen unhaltbaren Annahmen kann somit\nnicht abgestellt werden. Gleichermassen kann aus dem Umstand des Cannabiskonsums sowie aus einer Anzeige wegen Einfuhr von Hanfsamen im Jahr 2013 nicht auf einen mehrjährigen Betrieb einer\nHanf-Indoor-Anlage geschlossen werden. Selbst wenn dadurch ein Verdacht entsteht, wie dies die Vorinstanz festhielt, blieben nicht nur theoretische Zweifel zurück. Auch vom Kauf von fünf Hanfsamen\nin Holland vor drei Jahren (Anmerkung des Gerichts: ca. im Jahr 2017 kann (mangels konkreter Hinweise) nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte diese umgehend ausgesät hatte. Insbesondere\nda er sich mit dieser Aussage selbst belastet, was für die Glaubwürdigkeit spricht. Zudem erklärte er\ndiesbezüglich, er habe zuerst Testversuche mit CBD-haltigem Cannabis durchführen wollen, bevor er\nes mit THC versucht habe (act. 2/2 StA Fragen 24 f., 39). Auch dies ist eine ihn selbst belastende Aussage und erscheint glaubhaft.\n\nAus den eben dargelegten Gründen kann gestützt auf die entsprechenden aktenkundigen Beweise respektive Indizien nicht ohne Zweifel auf einen Betrieb der Hanf-Indoor-Anlage von zwei Jahren geschlossen werden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo muss vorliegend von einem kürzeren\nZeitraum, in dem der Beschuldigte THC-haltiges Cannabis angebaut hat, ausgegangen werden. Gestützt auf die vorgefundene Menge des nachgewiesenermassen THC-haltigen Pflanzenmaterials von\n\nSeite 19 von 53\nlediglich 3.3 Kilogramm (vgl. unten Ziff. 3.3.3.4) sowie gestützt auf die eigene Aussage des Beschuldigten, wonach die Anlage wie sie im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vorgefunden wurde, ungefähr seit\neinem Jahr bestehe, er zuerst mit CBD-haltigem Cannabis Testversuche durchführte und er erst anschliessend THC-haltiges Cannabis anbaute, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass ein Anbauzyklus von THC-haltigem Cannabis à drei Monate stattgefunden hat und sich der Tatzeitraum auf März bis\nOktober 2020 erstreckt haben dürfte.\n\n3.5.3 Zum Ernteertrag und THC-Gehalt\n3.5.3.1 Erwägungen der Vorinstanz\nÜber zwei Jahre hinweg habe der Beschuldigte einen Ernteertrag von insgesamt 26 Kilogramm getrockneter Hanfblüten erzielt (E. 5.4.2.2 S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n3.5.3.2 Vorbringen des Beschuldigten\nDie Anzahl der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Pflanzen werden vom Beschuldigten\nweiterhin nicht bestritten, jedoch deren Gewichte, die angebliche Brauchbarkeit sowie die Betäubungsmittelart beziehungsweise deren Reinheitsgehalt. Die sichergestellten Pflanzen und Gegenstände seien entsorgt worden, bevor das forensische Institut Zürich deren Reinheitsgehalt sowie die\nBetäubungsmittelart hätte eruieren können. Die Vorinstanz habe vorgebracht, dass der Beschuldigte\ndas Verzeichnis über die Zufallsfunde unterzeichnet und damit deren Vollständigkeit und Richtigkeit\nbestätigt habe. Ausser bei vier Positionen werde die Wirkstoffart der beschlagnahmten Gegenstände\nnicht ausdrücklich bezeichnet. Wie viele Pflanzen einen effektiven THC-Gehalt über einem Prozent aufwiesen, sei nicht mit genügender Sicherheit erstellt.\n\n3.5.3.3 Aussagen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte gab zu, dass er die Anlage, so wie sie bei der Hausdurchsuchung vorgefunden worden\nsei, ungefähr ein Jahr zuvor fertig gebaut habe (act. 2/2 StA Frage 23). Er habe dann direkt mit CBD-\nTestversuchen angefangen (act. 2/2 StA Fragen 24 f.). Das erste Mal THC-haltiges Cannabis habe er\nungefähr drei bis vier Monaten vor der Hausdurchsuchung angepflanzt. Das sei nun seine erste Ernte\ngewesen (act. 2/2 StA Fragen 26 f. und 39). Vorher habe er andere Sachen wie Kohl oder CBD-haltiges\nCannabis angebaut. Für diese Ernte habe er 80 Pflanzen angepflanzt. Die Sorte heisse «Indica» und die\nfünf Samen dafür habe er ca. drei Jahre zuvor in Holland gekauft (act. 2/2 StA Fragen 28-33 und 39).\nDie Mutterpflanze sei in den letzten sechs Monaten herangewachsen (act. 2/2 StA Frage 35). Er schätze\nden Ertrag der Ernte auf ca. ein bis eineinhalb Kilogramm ein (act. 2/2 StA Frage 36). Die Ernte sei\njedoch noch nicht in einem Zustand, in dem man sie verkaufen könnte (act. 2/2 StA Frage 40). Betreffend die professionelle Ausstattung der Indoor-Anlage gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe entsprechendes Hintergrundwissen. Wenn man etwas mache, dann richtig (act. 2/2 StA Frage 42). Die\nInstallation habe zwischen CHF 4'000.00 und 6'000.00 gekostet (act. 2/2 StA Frage 44).\n\n"}