{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n Seite 17 von 53\nWürdigung zu unterziehen. Insgesamt beantwortete B.___ die Fragen kooperativ, nicht ausweichend\nund macht auch belastende Aussagen, was der Glaubhaftigkeit zuträglich ist. So gab er zu Protokoll, er\nwisse um die Existenz der Anlage. Sie bestehe seit drei bis vier Jahren (act. 2/1 StA Fragen 14 f.). Ebenso\nstritt er nicht ab, um das Vorhandensein des Cannabis in den Kellerräumlichkeiten gewusst zu haben\n(zum Beispiel act. 2/1 StA Fragen 19 f. und 23). Er gab an, im Übrigen nichts Genaues über die Tätigkeiten des Beschuldigten gewusst zu haben. B.___ legte wiederholt dar, dass sie zwar zusammengewohnt, sich unter Umständen jedoch nicht häufig gesehen hätten, da beide viel zu tun hatten (act. 2/1\nStA Fragen 16, 18, 22). Die Preisgabe von unwichtig erscheinenden Details, wie zum Beispiel, dass einer\nvon beiden eher Anfang und der andere eher Ende Woche weg gewesen sei oder umgekehrt, weist auf\ndie Glaubwürdigkeit der Aussage hin. Dasselbe gilt für den Ausdruck von Gefühlen und Emotionen,\nwas auf tatsächlich Erlebtes hindeutet. Zweifelsohne äusserte sich B.___ während der Befragung nicht\nhäufig zu seinen Gefühlen. Dennoch sagte er beispielsweise im Zusammenhang mit dem Cannabis im\nGefrierschrank, es habe ihn jeweils genervt, dass dies dort drin sei (act. 2/1 StA Frage 23). B.___ gab\nzu Protokoll, er sei nicht häufig im Keller gewesen, sagte aber aus, in welchen Räumen, sich die Indoor-\nAnlage befunden hat (act. 2/1 StA Frage 20-21). Während der ganzen Befragung betonte er, er habe\nnichts damit zu tun und auch kein Interesse daran gehabt (act. 2/1 StA Fragen 16, 19, 25, 33 und 48).\nGleichzeitig gab er zu, dass er für den Beschuldigten auch schon Stromstecker für die Anlage oder\nsonstige Handlangerarbeiten gemacht habe (act. 2/1 StA Fragen 17 und 31). Es steht somit ausser\nFrage, dass B.___ von den Verrichtungen des Beschuldigten im Keller bis zu einem gewissen Mass\nKenntnis hatte. Aus seinen Aussagen kann hingegen nicht geschlossen werden, in welchen Zustand\nsich die Indoor-Anlage im Zeitpunkt des Einzugs tatsächlich befunden hatte. Auf die Frage, was in diesem Zeitpunkt in den Räumen der Anlage installiert war, antworte B.___, dass er im Dunkeln schwarze\nlange Rohre wahrgenommen habe. Danach habe er die Tür wieder geschlossen (act. 2/1 StA Frage 49\nf.). Somit geht aus der Befragung nicht klar hervor, wofür die Anlage im Herbst 2017 verwendet worden\nwar und ab wann sie in dem Zustand war, wie sie anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefunden worden war. Folglich kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einfach davon ausgegangen werden, dass gemäss B.___ die Hanf-Indoor-Anlage, wie sie anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefunden\nworden ist, seit drei bis vier Jahren betrieben worden war.\n\nDer Beschuldigte stritt im ganzen Verfahren nie ab, dass er seit ungefähr drei oder vier Jahren eine\nIndoor-Anlage besitze, was insoweit gar mit der Aussage von B.___ übereinstimmt. Zu Beginn habe er\ndie Anlage zum Anbau von Setzlingen aller Art sowie zur Züchtung von Gemüse verwendet (act. 2/2\nStA Fragen 79). Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass B.___ nicht ausgesagt habe, dass\ndie Hanf-Indoor-Anlage anfangs für andere Setzlinge als Hanf verwendet worden sei, widerspricht erwiesenermassen den Akten. So sagte er aus, der Beschuldigte habe im Keller auch schon Kartoffeln\nausgelegt sowie viele Tomaten aufgezogen (act. 2/1 StA Fragen 21 f.). Seine Aussage stimmt insofern\nSeite 18 von 53\nmit derjenigen des Beschuldigten überein. Die Annahme, dass der Beschuldigte gleich als er mit dem\nBau der Indoor-Anlage vor ungefähr drei bis vier Jahren startete (Anmerkung des Gerichts: in den Jahren 2016/2017), auch direkt mit der ersten Aussaat der Hanfsamen begonnen hätte und fortan nichts\nanderes mehr angepflanzt hätte als Drogenhanf, ist somit unhaltbar. Dies muss unter Berücksichtigung, dass anlässlich der Hausdurchsuchung auch diverses CBD-Pflanzenmaterial aufgefunden wurde\n(act. 1/2 StA, act. 3/3 StA), umso mehr gelten. Es liegt weder ein Geständnis des Beschuldigten noch\neine Zeugenaussage von B.___ vor, die die Annahme stützen würde, dass die Indoor-Anlage seit drei\noder vier Jahren für den Anbau von Drogenhanf genutzt wird. Die Vorinstanz schlussfolgerte schliesslich anhand der mutmasslich festgestellten Menge des Pflanzenmaterials, dass es sich nicht bloss um\neinen Anbauzyklus inklusive Ernte handeln könne. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vergleiche\nE. 3.5.3.4 nachfolgend), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.\n\n"}