{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n3.5.2.6 Erwägungen des Obergerichts\nAm 1. Oktober 2020 fand die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt. In Bezug auf den Stromverbrauch fällt auf, dass sich dieser nach der Sicherstellung der ganzen Indoor-Anlage mit 9'643 kWh kaum\nvon demjenigen im Winter 2019/2020 (9'464 kWh) und damit in der Phase, in der die Anlage vorgeblich\nin Betrieb gewesen war, unterscheidet. Vor dem 1. Oktober 2018 bewegten sich die Werte in den Jahren 2017 und 2018 zwischen 4'766 kWh und 10'052 kWh, was teilweise sogar über dem Verbrauch\nwährend des mutmasslichen Betriebs der Indoor-Hanf-Anlage liegt. Der Nachtragsbericht vom 15. Juni\n2022 weist ausserdem auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und B.___ hin, gemäss\nSeite 16 von 53\ndenen die leichte Erhöhung zwischen 2017 bis 2020 erklärbar ist. Dies ist einerseits der Einzug von\nB.___ im Jahre 2017 (act. 2/1 StA Frage 5; act. 2/6 StA Frage 35) sowie andererseits seine berufliche\nTätigkeit als Netzwerktechniker von zuhause aus und die damit verbundene Installation eines Servers\nim Haus. Insbesondere letztere Aussage konnte sodann anlässlich der Hausdurchsuchung bestätigt\nwerden. Im Übrigen steht vorliegend ausser Frage, dass B.___ im Jahre 2017 Miteigentümer des Beschuldigten geworden war und als zusätzlicher Mitbewohner zu einem höheren Stromverbrauch beigetragen hat.\n\nIm Ergebnis bleibt unklar, wie die Vorinstanz gestützt auf den Stromverbrauch des Hauses in XY zweifelsfrei auf den Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage respektive gar auf zwei Ernten pro Halbjahr schliessen konnte. Die Erwägungen bleiben insgesamt vage. Der «leicht höhere» Stromverbrauch des Sommerhalbjahres 2020 im Vergleich zum vorjährigen Sommer reicht nicht aus, um auf den Betrieb einer\nHanf-Indoor-Anlage mit einem hohen Stromverbrauch schliessen zu können. Vielmehr erweisen sich\ndie Werte alles andere als eindeutig. Ausserdem lässt die Vorinstanz sowohl die Erklärungen des Beschuldigten sowie von B.___ als auch den Nachtragsbericht ausser Acht. So begründet sie nicht, weshalb sie entgegen den Feststellungen im Bericht, wonach der Stromverbrauch in den Jahren 2016 bis\n2021 kein eindeutiges Bild zeige, was den Betrieb einer Indoor-Anlage anbelange, zu einem anderen\nErgebnis gelangt ist. Auch setzt sie sich nicht mit der nachvollziehbaren Begründung des leicht höheren\nStromverbrauchs auseinander, wonach dieses Ergebnis auf den Einzug des zusätzlichen Mitbewohners, welcher auch noch als Netzwerktechniker von zuhause aus arbeitet, zurückzuführen ist.\n\nBezüglich der Aussagen von B.___ erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der engen Freundschaft mit\ndem Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er möglichst günstige Aussagen mache. In diesem Zusammenhang sei der belastenden Aussage, dass der Beschuldigte die Hanf-Indoor-Anlage seit drei bis\nvier Jahren betreibe, besonderes Gewicht beizumessen. So hätte dieser bei der Frage nach der Dauer\ndes Betriebs der Anlage genauso ausweichen können, wie er es bezüglich der Anzahl Ernten gemacht\nhabe. Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten und B.___ würden sich widersprechen. Konkrete Ausführungen, inwiefern dies der Fall sein soll, fehlen (E. 5.4.2.1 S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ganz im Gegensatz stimmen die Aussagen von B.___ und dem Beschuldigten\ninsbesondere in dem Punkt überein, dass der Beschuldigte im Jahre 2017 mit dem Bau der Hanf-In-\ndoor-Anlage begonnen hat. Sich widersprechende Aussagen sind nicht ersichtlich.\n\nEs trifft zu, dass die Aussagen von B.___ mit Blick auf die Beziehung zum Beschuldigten (Mitbewohner,\nlangjähriger Kollege, Miteigentümer des Hauses in XY) zu würdigen sind. Jedoch kann nicht generell\ngesagt werden, es sei nicht darauf abzustellen, da er den Beschuldigten in Schutz nehme. Inwiefern\neine belastende Aussage vor diesem Hintergrund sodann nach Ansicht der Vorinstanz höher zu gewichten wäre als eine entlastende, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die einzelnen Aussagen einer\n\n"}