{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n Seite 14 von 53\nstets weiterentwickelt und ausgebaut, hielt er fest, er habe gesagt, dass die Anlage im Jahre 2020 fertig\ngebaut worden sei, sie sei nicht von einem Tag zum anderen entstanden. Es könne deshalb schon sein,\ndass an der Anlage schon lange Zeit zuvor gebaut worden sei. Bezüglich des Hinweises, dass B.___\naussagte, die Anlage bestehe seit ca. drei bis vier Jahre, antwortete der Beschuldigte, dies möge ca. so\nsein. Es sei ja nicht sein (B.___’s) Hobby gewesen und er sei da auch nicht involviert gewesen. Er habe\naber bestimmt mitbekommen, dass da seit ca. drei bis vier Jahren immer wieder etwas gebaut worden\nsei (act. 2/6 StA Frage 32-34).\n\nAnlässlich der Einvernahme vom 14. November 2023 an der Hauptverhandlung der Vorinstanz\n(act. 00.01 LG) bestätigte der Beschuldigte, Betreiber der aufgefundenen Hanf-Indoor-Anlage gewesen\nzu sein. Ursprünglich habe er diese Indoor-Anlage für die verfrühte Anzucht von Setzlingen – also einen\nlegalen Zweck – erstellt (act. 00.01 LG Fragen 35 f. und 38). Die Anlage sei ungefähr vier Jahre, seit\n2020 zurück, betrieben worden. So wie sie vorgefunden worden sei mit diesen Rohren, sei sie erst zirka\nim Herbst 2019 erstellt worden. Er habe einen CBD-Test gemacht, der nicht so gut rausgekommen sei.\nEs habe nur Blattmaterial gegeben, nichts Brauchbares. Cannabistechnisch sei erst im Spätsommer/\nHerbst 2020 etwas gegangen. Die Anlage sei nur eine Blütenphase in Betrieb gewesen (act. 00.01 LG\nFragen 39 f.). Er habe sich 2019 entschieden eine Hanf-Indoor-Anlage zu betreiben, weil er selbst Cannabis konsumiere (act. 00.01 LG Frage 42 f.). Eigentlich habe nur er über die Hanf-Indoor-Anlage Bescheid gewusst. Im Kollegenkreis sei nicht bekannt, dass er eine Anlage habe. B.___ habe gesagt, er\nhabe in diesen Räumlichkeiten nichts gesehen. Es sei dunkel gewesen. Er habe nur Rohre gesehen. Er\nhabe ja nicht ausgesagt, dass die Anlage für Cannabis gewesen sei. B.___ habe nicht mitbekommen,\ndass die Anlage für die Aufzucht von Setzlingen verwendet worden sei. Er wisse nur, dass dort etwas\ngewesen sei (act. 00.01 LG Fragen 45-48). Angefangen habe er mit geringen Einnahmen (Anmerkung\ndes Gerichts: gemeint wohl Investitionen). Dannzumal seien es nur Leuchtstoffröhren und Regale für\ndie verfrühte Aufzucht gewesen. Im Jahr 2020 habe er für CHF 5'000.00 bis 6'000.00 Lampen gekauft.\nAm Anfang habe er vielleicht ein paar Hundert Franken investiert, und die Unterhaltskosten seien nicht\nhoch gewesen. Die Unterhaltskosten für die Hanf-Indoor-Anlage seien nicht hoch gewesen. Sie sei ja\nnicht lange gelaufen (act. 00.01 LG Fragen 49-52).\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 bestätigte der Beschuldigte, dass die Anlage seit ca. drei bis vier Jahren bestehe, aber dass sie bestehe, heisse ja nicht, dass sie laufe (act. 7.1\nFrage 48). Er sei bekannt und interessiert an Vielfalt und er mache auch frühe/verfrühte Anzucht von\nGemüse (act. 7.1 Frage 48). Der Beschuldigte führte aus, dass es sich seiner Ansicht nach im Vergleich\nzu anderen Anlagen nicht um eine professionelle Anlage handle. Es sei korrekt, dass die Luftwärmepumpe ein Stromfresser sei. Es sei wichtig zu wissen, dass das Haus eine Minergie 1 Wärmepumpe\nhabe, weshalb mit erheblich höheren Stromkosten hätte gerechnet müssen, wenn die Anlage wie\n\nSeite 15 von 53\nbehauptet länger gelaufen wäre (act. 7.1 Frage 52-53). Korrekt sei, dass der Eingang zum Raum 2 «Anbau Setzlinge» durch ein grosses Regal verdeckt war. Dies deshalb, weil es Geräusche verursache und\ner habe auch nicht abgestritten, dass auch eine eher kleine Menge THC Cannabis gewesen sei, welche\nman mit diesem Regal geschützt habe (act. 7.1 Frage 54). Sinngemäss führte der Beschuldigte aus, dass\ner die Anlage sukzessive ausgebaut habe und der Stromnachweis in den Jahren 2017-2020 keinen Beweis für den Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage hergebe (act. 7.1, S. 13 bis 14).\n\n3.5.2.5 Stromverbrauch\nDie Vorinstanz ging von einem Deliktszeitraum von zwei Jahren zwischen dem 1. Oktober 2018 und\n1. Oktober 2020 aus. Der Energiedatenauswertung der energieUri AG (EWA) sind für diesen Zeitraum\nfolgende Werte zu entnehmen (act. 3/15 StA): 8'915 kWh (01.10.2018-31.03.2019), 7'736 kWh\n(01.04.2019-30.09.2019), 9'464 kWh (01.10.2019-31.03.2020) und 7'862 kWh (01.04.2020-\n30.09.2020).\n\nIm Anschluss an diesen Zeitraum sind folgende Werte zu entnehmen (act. 3/15 StA): 9'643 kWh\n(01.10.2020-31.03.2021) und 5'675 kWh (01.04.2021-30.09.2021). Vor dem Deliktszeitraum bewegten\nsich die Werte zwischen 4'766 kWh und 10'052 (act. 3/15 StA).\n\nDer Nachtragsbericht der Kantonspolizei Uri vom 15. Juni 2022 (act. 1/6 StA) hält ausdrücklich fest, der\nStromverbrauch in den Jahren 2016 bis 2021 zeige kein eindeutiges Bild, was den Betrieb einer Indoor-\nAnlage, Betriebsbeginn und so weiter, anbelange. Der Stromverbrauch in den Winterhalbjahren sei\npraktisch immer gleich. Speziell sei auch, dass nach der Räumung der Anlage der Stromverbrauch im\nnächsten Winterhalbjahr nicht weniger geworden sei. Der Beschuldigte begründe den erhöhten Stromverbrauch in den Sommermonaten der Jahre 2018 bis 2020 mit dem Einzug von B.___ im Jahr 2017.\nDieser habe als selbständiger Netzwerktechniker von zu Hause aus gearbeitet. Weiter hätten sie jeweils im Sommer einen Whirlpool betrieben. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe eine grössere Serveranlage sowie diverses EDV-Material im Büro von B.___ gesichtet werden können. B.___ sei dann im\nFrühling 2021 ausgezogen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Stromverbrauch wieder niedriger gewesen als\nin den Vorjahren (S. 4).\n\n"}