{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n3.5.2.3 Aussagen von B.___\nB.___ wurde am 1. Oktober 2020 als Auskunftsperson einvernommen (act. 2/1 StA). Dabei gab er zu\nProtokoll, dass er etwa seit 2017 in ZZ wohne. Der Beschuldigte und er hätten damals im Oktober das\nHaus gekauft (act. 2/1 StA Frage 5). Sie seien Mitbewohner und Kollegen (act. 2/1 StA Frage 2). Angesprochen auf die aufgefundene Hanf-Indoor-Anlage im Haus führte er aus, er wisse, dass diese existiere. Sie bestehe seit ca. drei bis vier Jahren. Er gehe zwischendurch rein, aus Neugier. Er sei nicht oft\nzu Hause. Wenn die Türen zu seien, rieche man nichts. Er habe nicht gross nachgefragt. Es könne sein,\ndass man wegen den Filtern nichts rieche (act. 2/1 StA Fragen 14-16). Behilflich sei er in der Anlage\ngewesen, indem er schon Stromstecker gemacht habe (act. 2/1 StA Frage 17). Wenn er etwas an der\nAnlage mache, mache er das gerne und werde dafür nicht entlöhnt (act. 2/1 StA Frage 30). Ansonsten\nhabe er nichts installiert. Einfach, wenn etwas nicht gelaufen sei. Er sei einfach schnell der Handlanger\ngewesen (act. 2/1 StA Frage 31). Wie viele Male geerntet worden sei, könne er nicht sagen. Er wisse\nauch nicht, wie das laufe. Er (der Beschuldigte) hätte jedoch auch so viel zu tun. Er wisse auch nicht,\nwas der Beschuldigte mit dem Marihuana gemacht habe, er habe sich davon distanziert. Er wisse nicht,\nwas der Beschuldigte im Keller gemacht habe, er sei nicht gross dort (hinten) gewesen. Der Beschuldigte habe auch schon Kartoffeln ausgelegt. Er habe eigentlich nicht mitbekommen, was der Beschuldigte dort gemacht habe. Er (der Beschuldigte) habe auch viel Tomaten im Keller aufgezogen. Er wisse\nnicht, wofür die mehreren Kilo Marihuana bestimmt gewesen seien. Es habe ihn jeweils genervt, dass\nSeite 13 von 53\ndies dort drin gewesen sei (act. 2/1 StA Fragen 18-23). Bei den Stromrechnungen habe er nicht immer\ngenau die Hälfte bezahlen müssen, der Beschuldigte sei ihm mit den Servern entgegengekommen. Solange er nichts vom Hanfanbau mitbekomme, sei ihm das egal. Er selbst kiffe selten (act. 2/1 StA Fragen\n24-26). Vom Beschuldigten habe er nie Betäubungsmittel zum Konsum erhalten (act. 2/1 StA Frage\n28). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiere. In seiner Anwesenheit habe er\nnie Marihuana geraucht. Der Beschuldigte sei extrem naturbezogen. Er glaube, der Beschuldigte koche\nauch ab und zu damit. Er selbst wolle nichts mit Marihuana zu tun haben (act. 2/1 StA Fragen 32 f.).\nAuf den Vorwurf es sei unglaubwürdig, dass er als Mitbewohner nichts von der Hanf-Indoor-Anlage\nmitbekommen habe, führte B.___ aus, dass er nicht gross nachgefragt habe, was in diesem Fall vielleicht der falsche Weg gewesen sei. Er habe nichts von diesen Räumen gewusst. Er sei praktisch nie\ndort gewesen, es sei aber dort etwas installiert gewesen. Es sei dunkel gewesen, er habe dann wieder\nzugemacht. Es hätten sich lange schwarze Rohre dort befunden (act. 2/1 StA Fragen 48-50).\n\n3.5.2.4 Aussagen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2020 (act. 2/2 STA)\nzur Indoor-Anlage aus, dass diese ausschliesslich ihm gehöre (act. 2/2 StA Frage 2). Er habe diese gebaut. Sie sei vor einem Jahr so fertig gebaut gewesen, wie sie aufgefunden worden sei. Er habe vor ca.\neinem Jahr mit CBD-Testversuchen angefangen. Es sei nun die erste Ernte von THC-Cannabis gewesen\n(act. 2/2 StA Fragen 21-27). Es sei korrekt, dass diese Anlage seit ca. 3-4 Jahren bestehe. Die Anlage sei\naber nicht so gewesen, wie sie jetzt sei. Er habe schon immer viel gemacht. Dieses Projekt so wie es\nvorgefunden worden sei, gebe es ein Jahr. Er habe bereits früher Pflanzen und Lampen gehabt. Nicht\nnur für Cannabis, eben auch für Setzlinge aller Art. Dies (die Anlage) sei während längerer Zeit entstanden. B.___ sei nicht wirklich häufig in diesen Räumlichkeiten gewesen. Das Wissen für den Bau einer\nprofessionellen Anlage habe er durch seinen Beruf. Es sei die erste Indoor-Ernte mit THC aber auch\nCBD. Er sei sich bewusst, dass er einen «Scheissdreck» gemacht habe. Er möchte in Zukunft etwas\nmachen mit CBD mit einer ordentlichen Zulassung des Kantons (act. 2/2 StA Fragen 92, 100-102). Nur\nschon wegen seiner Freundin hätte er die Anlage nicht seit April 2012 betreiben können. Sie sei im\nApril 2020 noch in XY gemeldet gewesen, habe aber nicht mehr dort gewohnt. Jetzt sei sie definitiv\nausgezogen (act. 2/2 StA Fragen 109 und 112).\n\nBei der zweiten Befragung durch die Polizei am 10. Juni 2022 (act. 2/6 StA) bestätigte der Beschuldigte\nseine Aussage, dass es die Hanf-Indoor-Anlage in der Art wie sie bei der Hausdurchsuchung festgestellt\nworden war, seit ungefähr einem Jahr gab. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wann er mit dem\nBau der Anlage begonnen habe. Wann er erstmals THC-haltiges Cannabis darin angebaut habe, möchte\ner nicht sagen (act. 2/6 StA Fragen 27-29). Dasselbe galt für den Vorhalt, dass der Beschuldigte seit\nmindestens 2017 in seinem Haus in XY Cannabis anbaue. Auf Vorhalt, er habe die Anlage seit 2017\n\n"}