{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nNachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.\n\n3.5.2 Zur Dauer des Betriebs der Indoor-Anlage\n3.5.2.1 Erwägungen der Vorinstanz\nDie Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe die Hanf-Indoor-Anlage seit 2017 betrieben.\nHinsichtlich der Aussagen von B.___ erwog die Vorinstanz, aufgrund der engen Freundschaft zum Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er für den Beschuldigten möglichst günstige Aussagen mache.\nSie erachtete die Angabe von B.___, die Anlage bestehe seit drei bis vier Jahren, als glaubhaft, da er\nden Beschuldigten im Übrigen in Schutz nehme. Der Beschuldigte habe selbst zugegeben, dass er die\nAnlage seit 2016 oder 2017 im Kellergeschoss installiert habe, was mit den Angaben von B.___ übereinstimme, der bei seinem Einzug lange schwarze Rohre im Keller wahrgenommen habe. Da der Beschuldigte selbst angegeben habe, im Jahr 2017 Hanfsamen in Holland gekauft zu haben, sei davon\nauszugehen, dass der Beschuldigte nicht drei Jahre bis zum Aussäen zugewartet habe. Die Aufzucht\nvon legalen Setzlingen in der Anlage sei eine Schutzbehauptung, da sie dem Beschuldigten auch in\neinem Gewächshaus gelingen würde. Ebenso wenig sei er für seine Geschäftstätigkeit bei der «YZ» auf\neine Indoor-Anlage angewiesen. So habe auch B.___ nicht ausgesagt, dass die Anlage für andere Setzlinge verwendet worden sei. Er habe auch keinen Umbau der Anlage erwähnt. Zudem kam die Vorinstanz anhand der aktenkundigen Stromrechnungen zur Überzeugung, dass der Stromverbrauch für\nzwei Ernten pro Halbjahr ausgereicht habe. Im angeklagten Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2020 schwanke der Stromverbrauch nur minim. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Verbrauch\nvom 1. April 2020 bis 30. September 2020 deutlich höher sein müsste, sollten die Angaben des Beschuldigten zutreffen. Schliesslich hielt die Vorinstanz ohne weitere Begründung fest, die Behauptung\ndes Beschuldigten, bei den festgestellten 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten und 1.92 Kilogramm\ngetrockneten Hanfblüten handle es sich um Schnittabfälle, sei eine Schutzbehauptung (E. 5.4.2.1\nS. 19 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nSeite 12 von 53\n3.5.2.2 Vorbringen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte streitet den Umstand, dass er vor drei oder vier Jahren eine Anlage installiert habe,\nnicht ab. Jedoch bestreitet er, dass er schon von Anfang an Cannabis darin angebaut habe, was er\nkonsequent so zu Protokoll gegeben habe. Der Beschuldigte moniert, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass er die Hanf-Indoor-Anlage seit mehreren Jahren betrieben habe und dies allein mit einer\nAussage von B.___ begründe. Bedenklich sei, dass die Aussagen von B.___ von der Staatsanwaltschaft\nsowie von der Vorinstanz derart selektiv uminterpretiert würden, dass sie im Hinblick auf eine Verurteilung des Beschuldigten stimmig würden. Abgestützt werde die Annahme eines mehrjährigen Betriebs auf eine einzige Aussage von B.___, welche sowohl durch die suggestive Fragestellung vonseiten\nder Polizei als auch eine einseitige Sichtweise der Vorinstanz komplett verfälscht worden sei. Weil eine\nderartige Beweiswürdigung auf sehr marginalen Fakten beruhe (und notabene willkürlich sei), habe\nsich die Vorinstanz unter E. 5.4.2.1 weiter darum bemüht, die Ungleichbehandlung von entlastenden\nund belastenden Aussagen von B.___ zu rechtfertigen, indem sie die entlastenden Aussagen aufgrund\nder 15-jährigen Freundschaft sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte und B.___ zusammen ein Haus\ngekauft hätten und es gemeinsam bewohnten, als unglaubwürdig erscheinen liess. Die Vorinstanz habe\ngewisse Umstände in der Beweiswürdigung komplett ignoriert, sodass die Beweiswürdigung vorliegend dem gewünschten Resultat und nicht den Tatsachen folge.\n\n"}