{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nEine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln\nist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an\nder Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grund-\nsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden\nkann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines\nbesonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).\n\nArt. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in\ndubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;\nSR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,\nSR 0.101]). Diese Bestimmung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von\neinem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise\nernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine\nfür die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden\nkann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine\n\nSeite 10 von 53\nabsolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).\n\nLiegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.\nBeim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine\nMehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf\neine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer\nGesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder\nTäter erlaubt (BGer 6B_790/2021 vom 20.01.2022 E. 1.2.3; 6B_198/2021 vom 17.11.2021 E. 1.2.3;\n6B_1302/2020 vom 3.02.2021 E. 1.2.3). Dies gilt insbesondere für innere Tatsachen wie etwa betreffend die Absicht der Drogenweitergabe (Entscheid Obergericht Aargau SST.2023.119 vom 21.11.2023\nE. 2.1.1). Solche innere Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich –\nsoweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 140 III 193 E. 2.2.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer 6B_ 226/2021 vom 9.01.2023\nE. 2.2.1). Behauptet eine Person, die bei ihr vorgefundene Betäubungsmittelmenge sei nicht zur Veräusserung, sondern ausschliesslich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, dann muss ihr die Absicht\nder Weitergabe durch die Strafverfolgungsbehörde rechtsgenügend nachgewiesen werden. Sie hat dabei zu prüfen, ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbehauptung darstellt. Die Weitergabeabsicht der Betäubungsmittel ist anhand weiterer Indizien als der\nblossen Menge nachzuweisen (Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar\nzum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen,\n4. Aufl., Zürich 2022, Art. 19a N 3). Dennoch stellt die aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln und\nder zu erwartende Betäubungsmittel-Ertrag einer Anlage ein gewichtiges Indiz für die Frage dar, ob\nder Beschuldigte ausschliesslich zum Eigenkonsum produzierte (in diesem Sinne BGer 6B_523/2014,\n6B_524/2014 vom 04.12.2014 E. 5.7 wonach die Abklärung der Veräusserung des Marihuanas bei einer\nerheblichen aufgefunden Menge an Betäubungsmitteln trotz eingestandenem Eigenkonsum angezeigt\nwar; Urteil Obergericht Zürich vom 09.10.2015, SB140185, E. III. 3). Auch können die besonderen Umstände des Drogenbesitzes und der Besitz von Betäubungsmittelutensilien, welche beim Drogenhandel\nverwendet werden, ein Indiz für eine geplante Weitergabe sein. Insbesondere können die Quantität\nund/oder Qualität der vorgefundenen Drogen, der Preis der erlangten Betäubungsmittel, die Art der\nFinanzierung des erworbenen Stoffes, frühere Drogenweitergabe oder die allgemeine Drogenorientiertheit des Täters, die Konsumgewohnheiten des Drogenbesitzers und der Grad seiner Abhängigkeit\nberücksichtigt werden (Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, 1. Aufl., Basel 2016, Art. 19a N 276, 394).\nSeite 11 von 53\nAuch das sichergestellte Bargeld kann bei Vorliegen von verschiedenen Indizien und das Fehlen einer\nplausiblen Erklärung unter Umständen ausreichen, um eine illegale Herkunft dieses Geldes zu belegen.\nNeben der Kontamination des Geldes mit den Drogen in Kombination mit einer fehlenden plausiblen\nErklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrages in kleine\nEinheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransportes können den Nachweis der\ndeliktischen Herkunft des Geldes erbringen (BGer 6B_1390/2020 vom 08.06.2022 E. 2.2.5 und 2.4.2\nmit Verweis auf weitere Urteile).\n\n"}