{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\nDer Beschuldigte hat im Zeitraum von 2017 bis 1. Oktober 2020 bei sich zu Hause professionell Cannabis angebaut, geerntet, getrocknet und konsumbereit gelagert/aufbewahrt/besessen und verkauft, wobei er am 1. Oktober 2020 210 Hanfpflanzen und 26 Kilogramm Hanfblüten (davon 9.06 Kilogramm gefrorene Hanfblüten,\n11.819 Kilogramm getrocknete Hanfblüten und 4.82 Kilogramm angetrocknete Hanfblüten) besessen hat. Die\nvon ihm zwecks professioneller Aufzucht von Cannabis eingerichtete Hanf-lndoor-Anlage verfügte über vier\nRäume und erstreckte sich auf einer Fläche von insgesamt 44.3 Quadratmeter. Der Beschuldigte hat sie mit einem professionellen Bewässerungssystem, einem Lüftungssystem inklusive Kohlenfilteranlage und Ventilatoren,\nsowie Natriumdampflampen und LED-Grow-Lampen ausgestattet. Der Beschuldigte verfügt über Fachwissen zur\noptimalen Aufzucht der Cannabispflanzen und konnte die lndoor-Anlage daher professionell betreiben und hohe\nErträge erzielen. Konkret hat er pro Erntezyklus ca. 84 Cannabispflanzen in Raum 1 auf einer Fläche von rund 20\nQuadratmetern aufgezogen (12 Röhren à je 7 Töpfen). Damit hat er einen durchschnittlichen Ertrag von mindestens 13 Kilogramm pro Jahr erwirtschaftet. (Gestützt auf das Gutachten des FOR ist vorliegend mit einem Ertrag\nvon 40 Gramm getrockneter Cannabisblüten pro Pflanze und 4-8 Ernten im Jahr zu rechnen. Zugunsten des Beschuldigten wird dabei mit bloss 4 Ernten pro Jahr gerechnet.) Ausgehend von einem Verkaufserlös von\nFr. 4'000.00 bis 6'000.00 pro Kilogramm hat der Beschuldigte damit einen Jahresumsatz Fr. 52'000.00 - 78'000.00\nerwirtschaftet. Da die Anlage im Jahr 2017 in Betrieb genommen und am 1. Oktober 2020 durch die Polizei ausgehoben wurde, wird dem Beschuldigten nur der volle Ertrag von zwei Jahren von Fr. 104'000.00 bis 156'000.00\nangelastet, zumal er auch noch selber konsumiert hat. Von diesem Betrag konnten Fr. 51’000.00 in bar anlässlich\nder Hausdurchsuchung aufgefunden und sichergestellt werden.\nSeite 7 von 53\n3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\nUnbestritten ist, dass an der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020 am Wohnort des Beschuldigten\neine, dem Beschuldigten gehörende Hanf-Indoor-Anlage aufgefunden wurde.\n\nDer Beschuldigte bestreitet, dass es sich bei den aufgefundenen Hanfpflanzen mehrheitlich um Cannabispflanzen handelte, die den Wirkstoff THC enthalten. Weiter ist strittig, ob es sich bei den festund sichergestellten Hanfmaterialien um Hanfblüten oder nicht konsumfähige Schnittabfälle handelt\nund ob das Material einen THC-Gehalt von mehr als einem Prozent aufweist. Ferner bestreitet der\nBeschuldigte, dass er die Hanf-Indoor-Anlage seit dem Jahr 2017 betrieben und jährlich vier Anbauzyklen inklusive Ernte und Trocknung durchgeführt hat. Zudem bestreitet er, dass er pro Pflanze einen\ndurchschnittlichen Ernteertrag von 40 Gramm erzielen konnte und sich sein gesamter Ernteertrag somit auf 26 Kilogramm (2 Jahre à je 13 kg) belief. Umstritten ist ebenfalls, ob der Beschuldigte die Hanf-\nIndoor-Anlage nur zum Zweck des Eigenkonsums betrieben hat oder den selbst geernteten Hanf verkaufte und damit einen erheblichen Gewinn generierte.\n\n3.3 Beweismittel\nAls subjektive Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen. Er wurde am 1. Oktober\n2020 und 10. Juni 2022 durch die Polizei befragt (act. 2/2 und 2/6 StA). Am 24. September 2022 fand\neine Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (act. 2/9 StA), am 14. November 2023 durch die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung (act. 00.01 LG) und am 4. Dezember\n2024 durch die Berufungsinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung (act. 7.1). Der ehemalige Mitbewohner des Beschuldigten, B.___, wurde am 1. Oktober 2020 (act. 2/1 StA), C.___ am 7. April 2022\n(act. 2/4 StA) und D.___ am 12. April 2022 (act. 2/5 StA) polizeilich befragt. Auf eine vollständige Zusammenfassung aller Aussagen wird an dieser Stelle verzichtet und direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die relevanten Aussagen eingegangen.\n\nIn objektiver Hinsicht sind folgende Beweismittel aktenkundig:\n\n"}