{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n2.2 Unverwertbarkeit Einvernahme vom 1. Oktober 2020\n2.2.1 Vorbringen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte macht sinngemäss geltend, die Einvernahme vom 1. Oktober 2020 (act. 2/2 StA) habe\nohne Verteidigung stattgefunden. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren\nwegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anbau und Handel mit Cannabisprodukten\neingeleitet worden sei. Zwar sei von Gewerbsmässigkeit keine Rede gewesen, aber es seien mehrere\nFragen gestellt worden, die den Vorwurf eines Verkaufs beinhaltet hätten. Dementsprechend sei klar\neine Tendenz sichtbar gewesen, dass die Strafbehörden den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit weiterverfolgen würden, was eine notwendige Verteidigung zur Folge gehabt hätte.\n\n2.2.2 Rechtliche Grundlagen\nArt. 19 Abs. 2 lit. c Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz [BetmG]; SR 812.121) sieht für den gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln eine\nFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine beschuldigte Person\nverteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende\nMassnahme oder eine Landesverweisung droht. Welche Strafhöhe droht oder ob die Massnahme ambulant oder stationär sein wird, muss die Staatsanwaltschaft wissen, da sie die entsprechenden Anträge vor Gericht stellt. Da sie im Vorverfahren auch die notwendige Verteidigung sicherstellen muss,\nmuss sichergestellt sein, dass die notwendige Verteidigung rechtzeitig bestellt wird. Massgebend ist\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren\nStrafnorm, sondern die konkret drohende Strafe. Diese soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt (BGE 143 I 164\nE. 2.4.3; Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 17 f. zu Art. 130).\n\n2.2.3 Erwägungen des Obergerichts\nMit Schreiben vom 4. Juni 2020 erstattete das Staatssekretariat für Wirtschaft Strafanzeige gegen den\nBeschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n(UWG; SR 241). Gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat\nvom 23. September 2020 wurde am Morgen des 1. Oktobers 2020 am Wohnort des Beschuldigten eine\nHausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde im Kellergeschoss, versteckt in drei Räumen, eine professionell eingerichtete lndoor-Hanf-Anlage vorgefunden. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung\nwurde der Beschuldigte zwecks Durchführung der polizeilichen Befragung wegen Widerhandlung\n\nSeite 6 von 53\ngegen das UWG auf dem Polizeiposten Altdorf befragt. Nach Abschluss dieser Befragung wurde der\nBeschuldigte von der Kantonspolizei Uri, zur Widerhandlung gegen das BetmG befragt und anschliessend entlassen.\n\nDem Polizeirapport der Kapo Zürich vom 2. November 2020 (act. 1/4 STA) ist zu entnehmen, dass der\nEinvernahme unter anderem folgende Deliktsvorwürfe zu Grunde lagen: Anbau/Herstellung von Betäubungsmitteln (leichter Fall), Handel mit Betäubungsmitteln (leichter Fall), Marihuana, unbefugter\nBesitz, Sicherstellung von Betäubungsmitteln (leichter Fall).\n\nDie Fragen bezogen auf den Vorwurf betreffend Verkaufsaktivitäten (act. 2/2 Fragen 38 und 84) waren\noffen formuliert und von Gewerbsmässigkeit konnte zum damaligen Zeitpunkt zweifellos (noch) nicht\nausgegangen werden. Gestützt auf den erwähnten Rapport, war gerade ein leichter Fall des Betäubungsmittelhandels Thema. Die mit einem gewerbsmässigen Handel einhergehende drohende Strafhöhe, welche eine Verteidigung notwendig gemacht hätte, war zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme\nsomit nicht erkennbar. Daran ändert auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022\n(act. 7/8 StA) nichts. Die Aussagen vom 1. Oktober 2020 sind verwertbar.\n\n3. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n3.1 Anklage\nMit Anklageschrift vom 31. Juli 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 StA):\n\n"}