{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-2-BetmG_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40253", "Checksum": "85b7123fd9bdc7abdc48820282c8536b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:13", "Checksum": "307dd7d387f6a54cee65f0b28e59999d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)\n\n 2. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der\nqualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau, Veräusserung und Besitz\nsowie gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn, begangen im Zeitraum 2017 bis 1. Oktober\n2020 in XY, schuldig zu sprechen sei.\n\n3. Es seien Dispositiv Ziff. 2.1 und 2.2 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen sei. Die Freiheitsstrafe sei bedingt\nauszusprechen bei einer Probezeit von 3 Jahren.\n\n4. Es sei Dispositiv Ziff. 3.1 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu\nverpflichten sei, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 53'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei er zur Zahlung einer Ersatzforderung von\nCHF 1'000.00 zu verpflichten.\n\n5. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Uri vom 15. November 2023 zu\nbestätigen.\n\n6. Unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.\n\nF.\nVon Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (act. 5.2) sowie\nseine aktuellen Steuerunterlagen eingeholt (act. 5.3). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 wurde eine Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (act. 7.1).\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder\nteilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO,\nSR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die\nBerufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO).\n\nSeite 4 von 53\nDas Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,\nRB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand\nDie Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2\nStPO). Mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 3.1 (abgewiesene Ersatzforderung der Staatsanwaltschaft\nvon CHF 53’000.00) ficht der Beschuldigte das ganze Urteil an. Die Staatsanwaltschaft ficht mit Anschlussberufung den Schuldspruch hinsichtlich des Tatzeitraums (Ziff. 1), die Strafzumessung (Ziff. 2.1\nund 2.2) sowie die Ersatzforderung von CHF 53'000.00 (Ziff. 3.1) an. Somit ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist das Obergericht nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden\nund kann das Urteil in den von der Anschlussberufung betroffenen Punkten auch zum Nachteil des\nBeschuldigten abändern. Zumal es in den angefochtenen Punkten generell weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden ist, kann das Obergericht – beziehungsweise ist es\ngegebenenfalls angesichts des Untersuchungsgrundsatzes gar verpflichtet – von Amtes wegen über\nderen Anträge hinauszugehen (vergleiche Art. 391 Abs. 1 StPO; Viktor Lieber, in Donatsch/Lieber et al.\n[Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 391). Lediglich im Zivilpunkt ist das Obergericht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).\n\n2. Prozessuales\n2.1 Anklagegrundsatz\nNach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens\n(Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; BGE 143 IV 63 E. 2.2;\n141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat\nnur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen\neines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.\n\nDer Beschuldigte monierte im erstinstanzlichen Verfahren die Verletzung des Anklagegrundsatzes in\nBezug auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch\ngewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn, da aus der Anklageschrift keinerlei Verkaufstätigkeiten und somit keinerlei konkrete Tathandlungen hervorgehen würden, geschweige denn Käufer bekannt wären.\n\nDa das Obergericht den Beschuldigten aus anderen Gründen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn\nSeite 5 von 53\nfreispricht – wie nachfolgend aufgezeigt werden wird – kann die Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes offengelassen werden. Hinsichtlich der übrigen einschlägigen Tatbestände wird die Einhaltung des Anklagegrundsatzes zu Recht nicht in Frage gestellt.\n\n"}