3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet. 4. Eröffnung Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Sven Kuhse Berufungsbeklagte Privatkläger Mitteilung Vorinstanz Altdorf, 14. Februar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110} erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll-