Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vorneh- men können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang ent- stehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO). 3 Das Obergericht verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben. Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom 22. November 2023 wird rechtskräf- tig. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.