chung der Berufungserklärung zurückgezogen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Damit ist das Urteil des Landge- richtspräsidiums I Uri vom 22. November 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 3. Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlun- gen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätz- lich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die