ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft na- mentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). 2. Am 4. Dezember 2023 meldete A. gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom 22. November 2023 Berufung an. Am 5. Februar 2024 wurde die Berufung innert der Frist zur Einrei-