{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-24-1-Sachb_2024-02-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35014", "Checksum": "d7b7fa9df3f3dd1d590ee306351672eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 24 1 Sachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.02.2024 2024_OG S 24 1 Sachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:56", "Checksum": "c0b0633ae8d61600563c91f86af04288", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.02.2024 2024_OG S 24 1 Sachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung\n\nOBERGERICHT\n\nStrafrechtliche Abteilung\n\nOG S 241 Verfügung vom 14. Februar 2024\n\nBesetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n\nVerfahrens beteiligte A.,\n\nverteidigt durch RA lic. iur. Sven Kuhse, Roesle Frick & Partner, Bleicherweg 18, Postfach, 8027 Zürich\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\nund\n\nB.,\n\nPrivatkläger\nSachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung\n\nGegenstand\n(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23\n22] vom 22.11.2023)\nErwägungen:\n\n1.\n\nWer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen bezie-\n\nhungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen\n\nzurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist\n\nendgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu\n\nihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b\n\nGesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der\n\nstrafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft na-\n\nmentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in\n\nForm einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).\n\n2.\n\nAm 4. Dezember 2023 meldete A. gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom\n\n22. November 2023 Berufung an. Am 5. Februar 2024 wurde die Berufung innert der Frist zur Einrei-\n\nchung der Berufungserklärung zurückgezogen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Damit ist das Urteil des Landge-\n\nrichtspräsidiums I Uri vom 22. November 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO)\n\nund das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.\n\n3.\n\nWährend der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das\n\nObergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlun-\n\ngen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätz-\n\nlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die\n\nParteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vorneh-\n\nmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang ent-\n\nstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).\n\n3\nDas Obergericht verfügt:\n\n1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.\n\nDas Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom 22. November 2023 wird rechtskräf-\n\ntig.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.\n\n4. Eröffnung\n\nBeschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Sven Kuhse\n\nBerufungsbeklagte\n\nPrivatkläger\n\nMitteilung\n\nVorinstanz\n\nAltdorf, 14. Februar 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\n\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz\n\n(BGG, SR 173.110} erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll-\n\nständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen\n\nWeise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe\n\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\n4\n"}