2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. A.___ ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse, begangen am 30. November 2021 um ca. 16:05 Uhr auf der Furkastrasse in Realp. 4. Dafür wird sie in Anwendung der Artikel 32 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG bestraft mit: - Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 140.00, bedingt; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - Verbindungsbusse von CHF 700.00.