zu Art. 104). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 (act. 5.9) hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich um eine Zustellung des Strafurteils ersucht. Das vorliegende Urteil wird deshalb nach Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme zugstellt. Seite 31 von 33 Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.