Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'700.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden pauschal mit CHF 300.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. GGebR). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, da sie einen Freispruch beantragte. In Bezug auf die Verbindungsbusse erwirkt sie entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen für sie lediglich unwesentlich günstigeren Entscheid. Die Kosten gehen demnach vollständig zu Lasten der Beschuldigten.