428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'925.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten der Beschuldigten.