Das Obergericht erachtet es nicht als notwendig, den Maximalbetrag der Verbindungsbusse von einem Fünftel auszusprechen. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigten die Einsicht fehlt. Jedoch handelt es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt mit geringer krimineller Energie. Zudem weist die Beschuldigte wiederholt darauf hin, dass sie die Tat nicht absichtlich begangen hat. Die Verbindungsbusse ist daher auf 5 Tagessätze respektive auf CHF 700.00 (5 Tage à CHF 140.00) festzusetzen. Bezahlt sie die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.