Seite 29 von 33 Verkehrsregelverletzung stossend wäre, wenn die Beschuldigte abgesehen von den Verfahrenskosten keinerlei spürbare Konsequenten aus dem begangenen Delikt tragen müsste. Den Maximalbetrag rechtfertigte sie mit der fehlenden Einsicht in das Unrecht der Tat und in die schwere der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.