6.10 Verbindungsstrafe Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; sogenannte Verbindungsbusse). Für die theoretischen Ausführungen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 5.8 erstinstanzliche Urteilsberatung). Bei Strassenverkehrsdelikten gelangt die Verbindungsbusse häufig zur Anwendung, um zu vermeiden, dass eine Person, die für eine grobe Verkehrsregelverletzung eine bedingte Geldstrafe erhält, bessergestellt wird als eine Person, die bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung eine Übertretungsbusse bezahlen muss (sogenannte Schnittstellenproblematik).