6.9 Bedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.6 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.